Benötigen Pflegebedürftige Hilfeleistungen, die nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden können, kann im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch besteht.
Hilfe zur Pflege
Amt für Soziales
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