Mit der Parkraumbewirtschaftung wird das flächenhafte und gebührenpflichtige Parken im Bezirk Mitte geregelt. In den Bewirtschaftungsgebieten ist zu den genannten Bewirtschaftungszeiten das Parken nur mit gebührenpflichtigem Parkschein, mit Bewohnerparkausweis oder Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkschein betrieblich genutzter Fahrzeuge zulässig.
Bewirtschaftungszeiten der Parkzonen
Im Parkraumbewirtschaftungsgebiet gelten folgende Bewirtschaftungszeiten:
Parkzonen 3, 14, 22, 33, 36, 37, 70, 71, 72, 74, 75, 76
- Montag bis Freitag: 9:00 Uhr – 20:00 Uhr
- Samstag: 9:00 Uhr – 18:00 Uhr
Parkzone 73
- Montag bis Freitag: 9:00 Uhr – 18:00 Uhr
Parkzonen 1, 2, 15, 20, 21, 34, 35, 38, 41
- Montag bis Samstag: 9:00 Uhr – 22:00 Uhr
Parkzone 29
- Montag bis Sonntag: 9:00 Uhr – 24:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen (z.B. Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag) bezüglich der Parkraumbewirtschaftung wie Sonntage zu behandeln sind. Das heißt, an diesen “Wochenfeiertagen” besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren. Eingeworfene Parkmünzen werden auf den Folgetag übertragen, da auch die Möglichkeit des Vorausbezahlens besteht.
- Eine Ausnahme bildet die Parkzone 29.
Hier besteht täglich, also an 365 (366) Tagen im Jahr Gebührenpflicht
- Im südlichen Abschnitt der Kurfürstenstraße zwischen den Hausnummern 101 und 174 (Parkzone 20 bzw. 22) gilt folgende Zuständigkeit bei der Beantragung von Bewohnerparkausweisen:
Kurfürstenstr.: Hausnummern 101 bis 137 – Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Kurfürstenstr.: Hausnummern 139 bis 174 – Bezirksamt Mitte von Berlin
- Flottwellstr.:
Die Flottwellstr. von Hausnummer 2-18 gehört zu Berlin-Mitte und die Flottwellstr. von Hausnummer 19-45 zu Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg. Für die gesamte Flottwellstr. von Hausnummer 2-45 ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
In allen Parkzonen gilt:
- In Ladezonen für den Lieferverkehr darf nur zum Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen gehalten werden. Diese Verrichtungen sind von der Verpflichtung zur Betätigung des Parkscheinautomaten freigestellt.
- Betriebe und Einrichtungen mit Sitz im Parkraumbewirtschaftungsgebiet erhalten für den nachgewiesenen mindesterforderlichen Bedarf zum Parken ihrer betrieblich genutzten Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen.
- Als Bewohner erhalten Sie auf Antrag jeweils für ein Kraftfahrzeug einen Bewohnerparkausweis für die Bewohnerparkzone Ihres Wohnsitzes. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag “wechselnde Kennzeichen” vorgenommen werden. * Für Mietfahrzeuge gelten Ausnahmeregelungen.
- Auswärtige Besucher können bei längerem Aufenthalt eine Gästevignette maximal für 4 Wochen erhalten.
- Der Parkausweis oder die Ausnahmegenehmigung stellt keine Berechtigung zum Parken auf einem bestimmten Stellplatz dar.