Die Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigen Ziele aus dem 2013 vom Bezirksamt beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Die getroffenen Festsetzungen beschränken die Zulässigkeit auf die der Versorgung des Gebietes dienende Läden. Nur ausnahmsweise zulässig sind im gewerblich genutzten Gelände des Gutes Verkaufsflächen, die einem Produktionsbetrieb zugeordnet sind. Diese Festsetzungen erfolgten zur Sicherung der vorhandenen Zentren im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung.
Für die Wohnbauflächen in den Bebauungsplänen wurde die Errichtung eines Anteils förderbarer Wohnungen festgesetzt. Das dient dem Erhalt der für Berlin typischen sozial gemischten Bevölkerungsstruktur.
Entsprechend § 2 (4) BauGB sind im Rahmen der Bebauungsplanverfahren Umweltprüfungen durchgeführt worden. Darin wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet jeweils einen gesonderten Teil der Begründung der Bebauungspläne.
Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft GESOBAU AG ist Eigentümerin der überwiegenden Flächen der Plangebiete. Sie beabsichtigt die Entwicklung der gesamten landeseigenen Potenzialflächen.
Über den aktuellen Stand der Projektplanung informiert die Internetseite der GESOBAU AG.
Zusätzlich zu den Bebauungsplänen wurden in städtebaulichen Verträgen zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger des Wohnungsbauprojekts Regelungen getroffen. Diese basieren auf dem Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung. Bestandteile des Vertrags sind die Kostenübernahme oder Herrichtung von Folgemaßnahmen im Rahmen der Angemessenheit durch den Projektträger.