Ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen

Tafel mit Kreideaufschrift Ehrenamt

Betreuer oder Betreuerin nach dem Betreuungsgesetz zu sein bedeutet, einen hilfsbedürftigen Menschen rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Für wen wird eine rechtliche Betreuung angeordnet?

Eine Betreuung wird für Menschen eingerichtet, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe eines Betreuers oder einer Betreuerin angewiesen sind.

Wer kann Betreuer oder Betreuerin werden?

Der zu betreuende Mensch kann eine Person seiner Wahl vorschlagen. Dabei spielen oft verwandtschaftliche, freundschaftliche oder andere Bindungen eine große Rolle.

Solche Vertrauenspersonen stehen leider nicht immer zur Verfügung, deshalb werden von den Betreuungsbehörden besonders Menschen gesucht, die bereit sind, eine Betreuung ehrenamtlich zu übernehmen.

Aufgaben und Pflichten

Aufgaben:

Bei der Anordnung der gesetzlichen Betreuung werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden.

Die typischen Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern..),
  • Anhalten und Öffnen der Post.

Sofern der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten sinnvoll regeln kann, ist die Übertragung aller Angelegenheiten auf den Betreuer möglich. Zuvor muss jedoch gutachtlich festgestellt werden, dass eine solch umfassende Übertragung auch wirklich erforderlich ist.

Der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ führt zum Verlust des Wahlrechtes.

Pflichten:

  • Der Betreuer/ die Betreuerin vertritt im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten, § 1902 BGB
  • Rechtshandlungen erfolgen im Namen des Betreuten § 164 BGB.
  • Die Wünsche und das Wohl des Betreuten sind stets zu berücksichtigen, § 1901 BGB.
  • Bezüglich anstehender Entscheidungen besteht eine Besprechungspflicht mit dem Betreuten, § 1901 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer/ die Betreuerin hat einen allgemeinen Rehabilitationsauftrag gemäß § 1901 Abs. 4 BGB.
  • Der Betreuer/ die Betreuerin hat den Bankverkehr abzuwickeln. Geldanlagen sind mündelsicher anzulegen.
  • Der Betreuer/ die Betreuerin ist regelmäßig dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet, §§ 1837 ff BGB. So sind besondere Vorkommnisse, wie z.B. ein Umzug, Wohnungswechsel, schwerwiegende Erkrankungen dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
  • Mindestens einmal im Jahr muss über die persönlichen Verhältnisse berichtet und eine Rechnungslegung bezüglich der Vermögensverwaltung vorgelegt werden (§ 1840 BGB). Das Gericht prüft sämtliche Kontobewegungen anhand der mit eingereichten Belegen. Abweichungen werden moniert.
  • Zahlreiche Entscheidungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Die Genehmigungen sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich und einzuholen (§ 1829 BGB).
  • Aufgaben und Pflichten

    PDF-Dokument (121.5 kB)
    Dokument: Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht Berlin

Voraussetzungen

  • Sie dürfen nicht vorbestraft und nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein.
  • Ein “gesunder Menschenverstand”, die Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Verhaltens sowie Verantwortungsbewusstsein, Organisationstalent und Durchsetzungsvermögen sind wichtig.
  • Sie sollten keine Berührungsängste gegenüber Kranken und Menschen mit Behinderungen haben.
  • Die Bereitschaft und die Fähigkeit, mit Behörden und Institutionen zu verhandeln sollten ebenfalls vorhanden sein.

Unterstützung für die ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen

Kostenlose Hilfe und Unterstützung bietet der in ihrem Bezirk ansässigen Betreuungsverein.

Wir bieten ihnen einführende Gespräche zur Betreuertätigkeit und zum speziellen “Betreuungsfall” an. Sie können während ihrer Tätigkeit als Betreuer oder als Betreuerin Beratungsangebote in Anspruch nehmen und fachliche Auskünfte erhalten.

Auf Wunsch bieten wir praktische Unterstützung z.B. beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen oder beim Aufsetzen von Schreiben an.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, an den regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen der Betreuungsvereine zu Themen des Betreuungsrechts teilzunehmen.

Wenn Sie Interesse haben, eine Betreuung ehrenamtlich zu führen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Betreuungsverein Ihres Bezirkes auf.

Aufwandsentschädigung und Haftpflichtversicherung

Aufwandsentschädigung

Die Betreuung, Vormundschaft und die Pflegschaft werden grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt, Ihnen können jedoch Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung dieses Amtes entstehen, erstattet werden.

  • Merkblatt Aufwandsentschädigung

    PDF-Dokument (57.4 kB)
    Dokument: Bundesministerium der Justiz

Haftpflichtversicherung

Ohne dass Sie etwas hierzu veranlassen müssten, sind Sie seit Ihrer Bestellung zur Betreuerin oder zum Betreuer, zum Vormund, zur Pflegerin oder zum Pfleger in diese Versicherung einbezogen.

Die Sammelversicherung deckt Schäden, die der betreuten Person durch Ihre Amtsführung entstehen oder die Ihnen dadurch entstehen können.

Die Versicherungsbedingungen der Sammelversicherung können Sie jederzeit beim Betreuungs- oder Familiengericht einsehen.

  • Merkblatt Haftpflichtversicherung

    PDF-Dokument (92.6 kB)
    Dokument: Bundesministerium der Justiz

Mehrsprachige Merkblätter finden Sie hier.

Beratungsangebote

Beratungsangebote des Betreuungsvereins Wuhletal e.V. in Kooperation mit der Betreuungsbehörde Marzahn-Hellersdorf.