Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Bezirksverordnetenversammlung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich – unter Angabe der jeweiligen Adresse – über alle Leerstände von Wohnraum im Bezirk zu informieren. Dabei hat das Bezirksamt jeweils anzugeben, ob der Leerstand genehmigt wurde. Bei genehmigtem Leerstand ist jeweils anzugeben wann die Genehmigung erfolgte, was der Grund für die Genehmigung war und bis wann die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot gewährt wurde. Bei bisher nicht genehmigtem Leerstand hat das Bezirksamt anzugeben, wie jeweils der Stand des Verwaltungsverfahrens zur Beendigung des Leerstands ist.
Begründung:
Leerstand von Wohnraum entzieht dringend benötigten Wohnraum dem Wohnungsmarkt. Um diesem Problem zu begegnen, wurde das Zweckentfremdungsverbotsgesetz erlassen. Es soll Leerstand von Wohnraum bekämpfen und dafür Sorge tragen, dass nur in zwingend notwendigen Fällen Wohnraum ungenutzt leer steht.
Um Verwaltungshandeln transparent zu machen und um die Bezirksverordnetenversammlung in die Lage zu versetzen ihre vornehmste Aufgabe der Kontrolle und Anregung von Verwaltungshandeln zu erfüllen, soll das Bezirksamt die Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig über Leerstände informieren. Wie dies bereits geübte Praxis bei Vorkaufsfällen und Bauanträgen ist, soll auch im Bereich der Bekämpfung von Zweckentfremdungen die gute Zusammenarbeit von Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung gestärkt werden und die Bezirksverordnetenversammlung umfassend informiert werden.
BVV 28.06.2018
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit
SozBüDGes 22.11.2018
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Bezirksverordnetenversammlung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich – unter Angabe der jeweiligen Adresse – über alle Leerstände von Wohnraum im Bezirk zu informieren. Dabei hat das Bezirksamt jeweils anzugeben, ob der Leerstand genehmigt wurde. Bei genehmigtem Leerstand ist jeweils anzugeben wann die Genehmigung erfolgte, was der Grund für die Genehmigung war und bis wann die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot gewährt wurde. Bei bisher nicht genehmigtem Leerstand hat das Bezirksamt anzugeben, wie jeweils der Stand des Verwaltungsverfahrens zur Beendigung des Leerstands ist.
BVV 28.11.2018
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Bezirksverordnetenversammlung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich – unter Angabe der jeweiligen Adresse – über alle Leerstände von Wohnraum im Bezirk zu informieren. Dabei hat das Bezirksamt jeweils anzugeben, ob der Leerstand genehmigt wurde. Bei genehmigtem Leerstand ist jeweils anzugeben wann die Genehmigung erfolgte, was der Grund für die Genehmigung war und bis wann die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot gewährt wurde. Bei bisher nicht genehmigtem Leerstand hat das Bezirksamt anzugeben, wie jeweils der Stand des Verwaltungsverfahrens zur Beendigung des Leerstands ist.
BVV 30.01.2019
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
- Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
- Ausschuss für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit (federführend)
SozBüDGes 21.02.2019
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
BVV 27.02.2019
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.