gemäß § 2 Abs. 2 AufarbBG Bln
- hinsichtlich der Bewertung von Funktionen und Tätigkeiten in Parteien, Massenorganisationen, Wahlgremien, Ausbildungsstätten und Betrieben der DDR,
- im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Bewertung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit,
- bei der Anerkennung von Beschäftigungszeiten sowie beim Verfahren der Verbeamtung.