(1) Der oder die Landesbeauftragte wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Senat ernannt. Zum Landesbeauftragten oder zur Landesbeauftragten kann nur gewählt werden, wer zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der oder die Landesbeauftragte leistet vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe.” Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Das Amtsverhältnis endet mit
1. dem Ablauf der Amtszeit,
2. der Abwahl,
3. der Entlassung.
(4) Die Amtszeit des oder der Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre ; nach dem Ende der Amtszeit bleibt er oder sie auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt.
(5) Eine Entlassung des oder der Landesbeauftragten kann nur erfolgen, wenn dieser oder diese dies schriftlich verlangt oder Dienstunfähigkeit vorliegt.
(6) Vor Ablauf der Amtszeit kann der oder die Landesbeauftragte mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abgewählt werden.
(7) Endet das Amtsverhältnis des oder der Landesbeauftragten vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für fünf Jahre gewählt.