Aufgaben

In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Landesdenkmalrat Berlin zu hören. Aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Berlin ergibt sich, dass der Berliner Landesdenkmalrat nicht als ein reines Fachgremium zur Beratung der Denkmalbehörden zu verstehen ist. Er ist insbesondere ein denkmalpflegerisches Beratungsorgan für das zuständige Mitglied des Senats.

Die Mitglieder des Landesdenkmalrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln an Weisungen nicht gebunden.

Das Nähere regelt die vom Senat zu erlassende Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates Berlin.

Der Kontakt zum Landesdenkmalrat Berlin ist über die Geschäftsstelle in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – Oberste Denkmalschutzbehörde – möglich.

  • Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates

    PDF-Dokument (83.8 kB) - Stand: März 2020