FAQ Energiepreispauschale für Rentenbeziehende (EPP II)

Die nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz an Rentenbeziehende ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (sogenannte EPP II) ist steuerpflichtig.

Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Hinweis für die Einkommensteuererklärung 2022 der Rentnerinnen und Rentner erstellt.

  • Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

    PDF-Dokument (250.0 kB)

Die vorgenannten Ausführungen finden keine Anwendung auf die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die Bürgerinnen und Bürger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder im Rahmen einer aktiven Beschäftigung aus nichtselbständiger Arbeit erhalten haben (sogenannte EPP I).