FAQ Energiepreispauschale (EPP), sogenannte EPP I

Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die in 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder im Rahmen einer aktiven Beschäftigung aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, haben Anspruch auf eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Diese stellt einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen dar.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur EPP abgestimmt, mit denen Fragen u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet werden.

  • FAQ Energiepreispauschale

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In Berlin erfolgte die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen um die Energiepreispauschale in der Regel durch geänderte Vorauszahlungsbescheide und nicht durch Allgemeinverfügung.

Die vorgenannten Ausführungen finden keine Anwendung auf die nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz an Rentenbeziehende ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (sogenannte EPP II).