Wasserschutzgebiete 2009

Einleitung

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird vollständig aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen.

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Neben den Fördereinrichtungen der Berliner Wasserbetriebe besteht noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern.

Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der Grundwasser schonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen.

Fördermengen

Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2009 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Im Herbst 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorerst vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wurde an beiden Standorten zunächst jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die zeitlich begrenzte Grundwasserhaltung im Auftrag des Senats für das Wasserwerk Jungfernheide wurde planmäßig Ende 2005 eingestellt. Seit Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe mit einer weitergehenden Grundwasserhaltung von der Siemens AG beauftragt worden, die ebenfalls zeitlich begrenzt zugelassen wurde. Im April 2009 wurden die Schutzgebiete der Wasserwerke Jungfernheide, Buch und Altglienicke aufgehoben. Im Wasserwerk Johannisthal wird weiterhin zur Beschleunigung von Grundwassersanierungsmaßnahmen eine Grundwasserhaltung mit Ableitung des geförderten Wassers in den Teltowkanal betrieben. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist beabsichtigt, ab 2014 hier wieder Grundwasser für die Trinkwassergewinnung zu fördern.

Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 20 Jahren in Berlin um über 45 %: 1989 wurden 378 Millionen m3, im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m3 wieder leicht an, um dann 2008 weiter auf 205 Mio. m3 abzusinken (Abb.2).

Abb. 2: Entwicklung der Rohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe 1989 - 2008

Abb. 2: Entwicklung der Rohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe 1989 - 2008

Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 40 Prozent, im Ostteil sogar um 60 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m.

Für die Trinkwasserversorgung betreiben die Berliner Wasserbetriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren zur Zeit noch neun Wasserwerke. Um das Risiko von Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind.

Gesetzliche Grundlagen

In § 50 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) ist die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge festgeschrieben. In den §§ 51 und 52 WHG sind unter anderem die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch die Länder sowie besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten enthalten.

Landesgesetzliche Bestimmungen über Wasserschutzgebiete und über das Verfahren zum Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen finden sich in den §§ 22 und 22a Berliner Wassergesetz (BWG).

Schließlich wurde für jedes Wasserwerk (bis auf das Wasserwerk Riemeisterfenn) von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine Verordnung zur Festsetzung des jeweiligen Wasserschutzgebietes erlassen, für den Schutzgebietsteil Johannisthal darüber hinaus eine vorläufige Anordnung.

Tab. 1: Übersicht über Wasserwerke und Wasserschutzgebiete

Tab. 1: Übersicht über Wasserwerke und Wasserschutzgebiete

Für das Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Johannisthal besteht bis zum Inkrafttreten einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung nach §51 Absatz 1 WHG eine vorläufige Anordnung "Vorläufige Anordnung zum Vollzug der den Schutzgebietsteil Johannisthal betreffende Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal" vom 18.01.2013, die im Amtsblatt für Berlin vom 22.02.2013 veröffentlicht wurde. Für Standorte im Bereich des Schutzgebietes Johannisthal gelten hiernach eventuell abweichende Regelungen.

Die Wasserwerke Staaken, Eichwalde und Erkner befinden sich im Land Brandenburg und werden nicht von den Berliner Wasserbetrieben betrieben. Entsprechend den Wassereinzugsgebieten für die Grundwassergewinnung zu Trinkwasserzwecken sind hier die Wasserschutzzonen grenzübergreifend. Die Berliner Verordnungen für diese Wasserwerke dienen dem Schutz der auf Berliner Gebiet liegenden Teile der grenzübergreifenden Wasserschutzzonen.

Den Wortlaut der jeweiligen Verordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/umwelt/wasser/wasserrecht/

Das Wasserwerk Riemeisterfenn fällt als Einziges noch unter den Schutz der „Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen" vom 8. Oktober 1946.

In dem im Land Brandenburg gelegenen und von den Berliner Wasserbetrieben betriebenen Wasserwerk Stolpe wird in einem festgelegten begrenzten Umfang Trinkwasser auch zur Versorgung Berlins gefördert. Hierbei handelt es sich um eine genehmigte Ausnahme von der Regelung des § 37a BWG, wonach das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist.

Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten

Entsprechend den Bestimmungen des § 51 WHG und des § 22 BWG sollen Trinkwasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Ziel der Gliederung in Schutzzonen ist es, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Da die Gefahr für das genutzte Grundwasser mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von den Brunnen abnimmt, werden die Zonen von den Trinkwasserbrunnen nach außen hin mit jeweils schwächeren Nutzungsbeschränkungen belegt.

In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder). In den ab 1995 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen wird die Schutzzone III in III A und III B gegliedert.

Grundlage für die Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzzonen ist das technische Regelwerk des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.).

Bemessungsgrundlage für die Schutzzonengliederung moderner Wasserschutzgebietsverordnungen ist das Isochronenkonzept. Isochronen sind Linien gleicher Fließzeiten des Grundwassers im Untergrund. Diese werden mit Hilfe hydrogeologischer Untersuchungen ermittelt und unter Berücksichtigung der hydrogeologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse auf die Geländeoberfläche „projiziert". Unter zusätzlicher Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten im fachlich vertretbaren Rahmen (z.B. Besiedlung, Infrastruktur) werden auf dieser Grundlage die Schutzgebietsgrenzen der Schutzzonen II, III A und III B festgelegt. Um eine möglichst eindeutige Festlegung zu ermöglichen, erfolgt die tatsächliche Abgrenzung entlang vorhandener Grundstücksgrenzen, Wege, Straßen sowie sonstiger Markierungen.

Fließzeiten zur Entnahmestelle für die moderne Ausweisung der Schutzzonengrenzen in Berlin:

  • Schutzzone II: 50 Tage
  • Schutzzone III A: 500 Tage bis 10 Jahre
  • Schutzzone III B: 2.500 Tage bis 30 Jahre

Auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Einzugsgebiete für die betrachteten Wasserwerke – sie reichen weit nach Brandenburg hinein – waren in Berlin zusätzliche Überlegungen erforderlich, um den Konflikt zwischen einem flächendeckend vertieften Grundwasserschutz einerseits und einer urbanen Entwicklung mit wirtschaftlichen Interessen andererseits zu lösen. Hier konnte auf die von Lühr & Schulz-Terfloth 1992 entwickelte Konzeption zurückgegriffen werden, zwischen innerstädtischen Einzugsgebieten mit dichter Besiedlung und ländlich geprägten Einzugsgebieten mit forstwirtschaftlichem Charakter zu unterscheiden. Hauptkriterium ist, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Unfall oder Störfall mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann, und die Schutzzonen daher mindestens so auszudehnen sind, dass ausreichend Zeit verbleibt, um effektive Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen einleiten zu können. Danach wurden den einzelnen Schutzzonen je nach städtischer oder forstwirtschaftlicher Ausbildung unterschiedliche Fließzeiten zugeordnet (Schulz-Terfloth 1998) (siehe Tabelle 2 und Abbildung 3).

Tab. 2: Konzeption zur Schutzzonenausweisung in Berlin

Tab. 2: Konzeption zur Schutzzonenausweisung in Berlin

Abb.3: Aufbau der einzelnen Wasserschutzzonen nach dem Isochronenkonzept

Abb.3: Aufbau der einzelnen Wasserschutzzonen nach dem Isochronenkonzept

Die Zone I wird durch einen Radius von mindestens 10 m um die Brunnen definiert.

Die Schutzzonen der älteren Wasserschutzgebietsverordnungen sind unter Berücksichtigung damals aktueller hydrogeologischer Untersuchungen und Beurteilungen des Untergrundes nach oberirdischen Entfernungen festgesetzt worden.

Die Schutzzonen nach § 4 der Anordnung vom 8. Oktober 1946 waren über oberirdische radiale Abstände zu den Brunnen definiert (100 m für die engere Schutzzone, 500 m für die weitere Schutzzone). Auch hier gelten bestimmte Nutzungseinschränkungen.