Für das Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Johannisthal besteht bis zum Inkrafttreten einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung nach §51 Absatz 1 WHG eine vorläufige Anordnung "Vorläufige Anordnung zum Vollzug der den Schutzgebietsteil Johannisthal betreffende Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal" vom 18.01.2013, die im Amtsblatt für Berlin vom 22.02.2013 veröffentlicht wurde. Für Standorte im Bereich des Schutzgebietes Johannisthal gelten hiernach eventuell abweichende Regelungen.
Die Wasserwerke Staaken, Eichwalde und Erkner befinden sich im Land Brandenburg und werden nicht von den Berliner Wasserbetrieben betrieben. Entsprechend den Wassereinzugsgebieten für die Grundwassergewinnung zu Trinkwasserzwecken sind hier die Wasserschutzzonen grenzübergreifend. Die Berliner Verordnungen für diese Wasserwerke dienen dem Schutz der auf Berliner Gebiet liegenden Teile der grenzübergreifenden Wasserschutzzonen.
Den Wortlaut der jeweiligen Verordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/umwelt/wasser/wasserrecht/
Das Wasserwerk Riemeisterfenn fällt als Einziges noch unter den Schutz der „Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen" vom 8. Oktober 1946.
In dem im Land Brandenburg gelegenen und von den Berliner Wasserbetrieben betriebenen Wasserwerk Stolpe wird in einem festgelegten begrenzten Umfang Trinkwasser auch zur Versorgung Berlins gefördert. Hierbei handelt es sich um eine genehmigte Ausnahme von der Regelung des § 37a BWG, wonach das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist.
Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten
Entsprechend den Bestimmungen des § 51 WHG und des § 22 BWG sollen Trinkwasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Ziel der Gliederung in Schutzzonen ist es, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Da die Gefahr für das genutzte Grundwasser mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von den Brunnen abnimmt, werden die Zonen von den Trinkwasserbrunnen nach außen hin mit jeweils schwächeren Nutzungsbeschränkungen belegt.
In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder). In den ab 1995 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen wird die Schutzzone III in III A und III B gegliedert.
Grundlage für die Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzzonen ist das technische Regelwerk des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.).
Bemessungsgrundlage für die Schutzzonengliederung moderner Wasserschutzgebietsverordnungen ist das Isochronenkonzept. Isochronen sind Linien gleicher Fließzeiten des Grundwassers im Untergrund. Diese werden mit Hilfe hydrogeologischer Untersuchungen ermittelt und unter Berücksichtigung der hydrogeologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse auf die Geländeoberfläche „projiziert". Unter zusätzlicher Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten im fachlich vertretbaren Rahmen (z.B. Besiedlung, Infrastruktur) werden auf dieser Grundlage die Schutzgebietsgrenzen der Schutzzonen II, III A und III B festgelegt. Um eine möglichst eindeutige Festlegung zu ermöglichen, erfolgt die tatsächliche Abgrenzung entlang vorhandener Grundstücksgrenzen, Wege, Straßen sowie sonstiger Markierungen.
Fließzeiten zur Entnahmestelle für die moderne Ausweisung der Schutzzonengrenzen in Berlin:
- Schutzzone II: 50 Tage
- Schutzzone III A: 500 Tage bis 10 Jahre
- Schutzzone III B: 2.500 Tage bis 30 Jahre
Auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Einzugsgebiete für die betrachteten Wasserwerke – sie reichen weit nach Brandenburg hinein – waren in Berlin zusätzliche Überlegungen erforderlich, um den Konflikt zwischen einem flächendeckend vertieften Grundwasserschutz einerseits und einer urbanen Entwicklung mit wirtschaftlichen Interessen andererseits zu lösen. Hier konnte auf die von Lühr & Schulz-Terfloth 1992 entwickelte Konzeption zurückgegriffen werden, zwischen innerstädtischen Einzugsgebieten mit dichter Besiedlung und ländlich geprägten Einzugsgebieten mit forstwirtschaftlichem Charakter zu unterscheiden. Hauptkriterium ist, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Unfall oder Störfall mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann, und die Schutzzonen daher mindestens so auszudehnen sind, dass ausreichend Zeit verbleibt, um effektive Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen einleiten zu können. Danach wurden den
einzelnen Schutzzonen je nach städtischer oder forstwirtschaftlicher Ausbildung unterschiedliche Fließzeiten zugeordnet (Schulz-Terfloth 1998) (siehe Tabelle 2 und Abbildung 3).