Wasserschutzgebiete 2006

Einleitung

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen.

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern.

Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen.

Fördermengen

Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2005 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird an beiden Standorten jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden.

Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 16 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m3, im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m3 wieder leicht an, um dann 2005 weiter auf 212 Mio. m3 abzusinken.

Abb. 2: Entwicklung der Rohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe in den letzten 16 Jahren

Abb. 2: Entwicklung der Rohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe in den letzten 16 Jahren

Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m.

Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind.

Gesetzliche Grundlagen

Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen.

§ 19 Wasserschutzgebiete

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.

Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV).

Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist.

Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von

§ 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung

(1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…)

(2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind.

(3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
  1. Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und
  2. Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…)

Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer.

Wasserschutzgebiete

Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten:

Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus:

  • Wasserwerk Riemeisterfenn

Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen:
Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind:

  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow
    (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder
    (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof
    (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide
    (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel
    (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch
    (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen
    (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke
    (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf
    (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner
    (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken
    (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde
    (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau
    (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005
Tab. 1: Übersicht über Wasserwerke und Wasserschutzgebiete in Berlin

Tab. 1: Übersicht über Wasserwerke und Wasserschutzgebiete in Berlin

h6. *Nr. der Wasserschutzgebiete gemäß Aktenplan des Referats VIII E der SenStadt

Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten

Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser / Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern) erarbeitet.

Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verbotsanordnungen Rechnung zu tragen, werden Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden Zonen mit stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse von Grundwasser Rechnung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung).

46er Alliierte Anordnung

Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius (Zone II) um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius (Zone III) gegliedert. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in Anlehnung an die Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien werden die Gebiete verbunden.
Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird.

Wasserschutzgebietsverordnung

Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen.

In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Ab 1988 wird die Schutzzone III in IIIa und IIIb gegliedert.

Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept (vgl. Abb. 3) eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIa und IIIb herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung vorhandenen Grundstücks oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen.

Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen:

  • Schutzzone II: 50 Tage
  • Schutzzone IIIa: 500 Tage
  • Schutzzone IIIb: 2.500-3.500 Tage

Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen – bei Galerien um die Brunnenachse – definiert ist (WSG Buch 20 m im Radius).

Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben.

Abb. 3: Beispiel für eine Wasserschutzgebietsausweisung nach dem Isochronenkonzept Die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers wird über die Länge der Pfeile wiedergegeben. Je länger der Pfeil, umso höher die Fließgeschwindigkeit.

Abb. 3: Beispiel für eine Wasserschutzgebietsausweisung nach dem Isochronenkonzept Die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers wird über die Länge der Pfeile wiedergegeben. Je länger der Pfeil, umso höher die Fließgeschwindigkeit.

Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.