Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m.
Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind.
Gesetzliche Grundlagen
Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen.
§ 19 Wasserschutzgebiete
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder
- das Grundwasser anzureichern oder
- das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
- bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
- die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.
Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV).
Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist.
Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von
§ 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung
(1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…)
(2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind.
(3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
- Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und
- Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…)
Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer.
Wasserschutzgebiete
Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten:
Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus:
- Wasserwerk Riemeisterfenn
Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen:
Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind:
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow
(Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder
(Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof
(Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide
(Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel
(Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch
(Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen
(Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke
(Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf
(Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner
(Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken
(Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde
(Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau
(Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005