Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.
Ost Berlin
In Ost-Berlin wurden die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt. Rechtliche Grundlage war das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 02.07.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden.
Außerdem wurden in der DDR sogenannte Vorbehaltsgebiete festgelegt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen jedoch kein Grundwasser gefördert wurde. In diesen Gebieten galten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt waren.
Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen dem westlichen und östlichen Berlin eine entgegen den geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes unnatürliche Grenze dar. Die Schutzgebiete mußten zwangsläufig an der politischen Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun sachgerecht gelöst werden.
Bis zur endgültigen Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (bis 1999) werden die in Ost-Berlin gelegenen fünf Wasserwerke im Rahmen des Berliner Wassergesetzes durch die Wasserbehördliche Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke vom 11.10.1993 zuletzt geändert am 27.02.96 geschützt. In ihnen gelten vergleichbare Nutzungseinschränkungen.
Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Eine Neuausweisung und Änderung des Schutzgebietes und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße soll nach Verabschiedung der Trinkwasserschutzgebietsverordungen für die jeweiligen Wasserwerke nach dem Brandenburgischen Wassergesetz geschehen. Für das Wasserwerk Stolpe in Brandenburg wird eine Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 erarbeitet.
Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten
In den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen. So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung verboten.
In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen, Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet. Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und festen Stoffen aus dem Untergrund und Erdaufschlüsse.
In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdende Abfälle sowie von Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung des Untergrundes ist nicht gestattet.
Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für die engere Schutzzone II und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone II gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I).
In den Vorbehaltsgebieten Plänterwald und Gosener Wiesen, die Bestandteil des Schutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal bzw. für das Wasserwerk Friedrichshagen sind, gelten die Verbotsregeln der Schutzzone III sowie zwei Verbotsregeln der Schutzzone II.
Neben den Wasserwerken der Berliner Wasser Betriebe bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. Für private Anlagen gibt es jedoch keine Schutzgebiete.