Außergewöhnlich heftige oder langanhaltende Regenfälle sowie Schneeschmelze können zu Hochwasser führen. Hochwasser sind natürliche Ereignisse, die sich nicht verhindern lassen. Die nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen werden durch die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerte in gefährdeten Bereichen und die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefähigkeit der Landschaft und des Bodens infolge einer intensiveren Flächennutzung verstärkt.
In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke. Durch den hohen Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte 01.02) in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser an der Erpe (Neuenhagener Mühlenfließ), am Tegeler Fließ, der Spree und der Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, dauern aber länger an.
Einen absoluten Schutz vor Hochwasser gibt es nicht. Um Hochwasserschäden nachhaltig zu reduzieren oder verhindern zu können, ist ein umfassendes Management des Hochwasserrisikos notwendig. Das Hochwasserrisikomanagement ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe und umfasst verschiedene Aspekte, wie Vermeidung, Schutz, Vorsorge und Wiederherstellung/Regeneration. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen (§5 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Der Hochwasserrisikomanagementplan enthält Maßnahmen, die nicht nur zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes, sondern auch zu einer verbesserten Hochwasservorsorge und zur Vermeidung von Hochwasserrisiken an der Elbe beitragen (HWRM-Plan 2015).
Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten ist ein Instrument der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, mindestens die Flächen durch Rechtsverordnung festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (vgl. § 76 WHG). Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere
- dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen,
- der Regelung des Hochwasserabflusses,
- der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher Schadenspotenziale und
- dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
In Überschwemmungsgebieten ist somit die Nutzung anzupassen, um Schäden durch Hochwasser zu minimieren sowie dem Verlust der Wasserrückhaltefähigkeit entgegen zu wirken. Um die Schadenspotenziale nicht zu erhöhen, sind in Überschwemmungsgebieten u.a. bauliche Restriktionen zu beachten. Dadurch lassen sich zukünftige Schäden vermeiden. Des Weiteren soll das Bewusstsein für mögliche Hochwassergefahren durch die Ausweisung und Bekanntmachung der Überschwemmungsgebiete gefördert werden.
Überschwemmungsgebiete werden in Risikogebieten ausgewiesen, in denen eine bedeutende Hochwassergefahr besteht. Die Bewertung des Hochwasserrisikos entsprechend der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (HWRM-RL) ergab, dass für die Gebiete Tegeler Fließ, Panke, Erpe, Untere Havel/Untere Spree und Müggelspree inklusive Gosener Gewässer mit Seddinsee ein potentielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht und diese wurden als Risikogebiete entsprechend § 73 WHG bestimmt (siehe Abbildung 1; SenUVK 2018).