Mit Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes im Jahre 1999 ist neben den Umweltmedien Wasser und Luft sowie dem Naturschutz der Boden durch ein eigenes und spezielles Gesetz geschützt worden. Dieses Gesetz ist darauf ausgerichtet, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen“. Hierzu ist […] „Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden“ (BBodSchG § 1). Das Bundesbodenschutzgesetz unterscheidet dabei folgende Funktionen des Bodens:
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlagen und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen und
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstätte,
b) Fläche für Siedlung und Erholung,
c) Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung und
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
Da die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion durch die Wahrnehmung der Nutzungsfunktionen eingeschränkt oder ganz unterbunden werden, steht der Schutz der natürlichen Bodenfunktionen somit im Mittelpunkt der Bestrebungen für einen nachhaltigen Bodenschutz.
Zielgerichtete Maßnahmen zum Bodenschutz setzen die Kenntnis der Leistungsfähigkeit, der Schutzwürdigkeit und der Empfindlichkeit der Böden in ihren Funktionen voraus. Mit der Bewertung der Bodenfunktionen, d. h. der Leistungsfähigkeit der Böden im Naturhaushalt, sollen diejenigen Böden in Berlin dargestellt werden, die es vorrangig zu erhalten gilt.
Die Auswahl der in den Karten 01.12.1 bis 01.12.5 dargestellten Funktionen ergibt sich entsprechend der Tab. 1 aus den im Bundesbodenschutzgesetz gelisteten Funktionen: