Tierlärm

Hund

Worum geht es?

 Bei der Beurteilung von Störungen durch Tierlärm wird zwischen zwei Haltungsarten unterschieden.

Ob Tierlärm das üblicherweise hinzunehmende Maß überschreitet, kann anhand von Beispielen auf der Basis einschlägiger Gerichtsurteile in etwa eingeschätzt werden.
Diese Beispiele haben keinen bindenden Charakter, d.h. bei einer Prüfung durch die Behörde wird die Störung immer dem konkreten Einzelfall entsprechend beurteilt.

Wird eine erhebliche Störung festgestellt, hat die jeweils zuständige Behörde folgende Möglichkeiten:
  • eine Erteilung von Auflagen zur Minderung der Störung und / oder
  • ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Tierhalter zu eröffnen.

Beispiele für üblicherweise unerhebliche Störungen

  • Hundegebell von 8:00 bis 13:00 und 15:00 bis 20:00 Uhr, jedoch nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als eine halbe Stunde am gesamten Tag. Diese Werte können sinngemäß auch für andere Tiere wie Esel, Pferde oder ungewöhnlich laute Katzen herangezogen werden.
  • Bis zu 9 Hühner und höchstens ein Hahn, die nachts (Werktags von 20:00 bis 8:00, Sonn- und Feiertags bis 9:00 Uhr) in einem überwiegend und insbesondere zur Nachbarschaft hin dichten Stall untergebracht sind. Diese Werte können sinngemäß auch für anderes Nutzgeflügel herangezogen werden.
  • Lautäußerungen von Papageien in der Zeit von 9:00 bis 20:00, jedoch nicht länger als zwei Stunden am gesamten Tag. Diese Werte können sinngemäß auch für andere Ziervögel herangezogen werden.

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