Sozialleistungen beantragen: Erforderliche Dokumente und Kontaktinformationen

Dokumente

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel durch das LEA erhalten haben, haben Sie Anspruch auf Sozialleistungen vom Jobcenter, welche Sie beantragen müssen. Wenn Sie in Berlin registriert sind, haben Sie bis zur Bewilligung der Leistungen durch das Jobcenter Anspruch auf Leistungen durch das Sozialamt. Die Sozialleistungen umfassen den Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für die Krankenversicherung und weitere Bedarfe.

Personen, die erwerbsfähig sind, also weder aufgrund von Alter oder Krankheit nicht in der Lage sind, zu arbeiten, erhalten ihre Sozialleistungen vom Jobcenter, sofern sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung bekommen haben. Alle anderen Geflüchteten erhalten ihre Leistungen vom Sozialamt.

Antrag auf Sozialleistungen: Voraussetzungen

Um Sozialleistungen in Berlin beantragen zu können, müssen Sie in Berlin registriert sein und den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.

Sobald Sie in Berlin registriert wurden und den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, können Sie für die Übergangszeit einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Sozialamt stellen.

Nachdem Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung (Grüne Klappkarte oder weiße Fiktionsbescheinigung) vom LEA erhalten, haben Sie Anspruch auf höhere Leistungen. Je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden, sind hierzu weitere Anträge beim Jobcenter oder beim Sozialamt notwendig.

Antragstellung beim Sozialamt oder Jobcenter

Je nach individueller Situation sind unterschiedliche Ämter für Ihren Erstantrag auf Sozialleistungen zuständig:

Übersicht: Antrag auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz beim Sozialamt

Der Antrag auf Sozialleistungen muss persönlich beim zuständigen Sozialamt erfolgen. Bringen Sie folgende Unterlagen mit, damit die Antragsstellung so reibungslos wie möglich verläuft:

  • Ausgefüllter Antrag auf Leistungen nach AsylbLG inklusive der geforderten Nachweise. Zum Antrag in Deutsch (PDF). Zum Antrag in Deutsch mit ukrainischer Übersetzung (PDF). Familien benötigen nur einen Antrag.
  • Identifikationsdokument: Reisepass oder Ausweisdokument
  • Nachweis, dass Sie in Berlin bleiben können. Dies ist eine Zuweisung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für Berlin (diese erhalten Sie, wenn Sie im Verteilungsprozess im Ankunftszentrum Tegel dem Bundesland Berlin zugewiesen wurden)
  • Zwei Passbilder pro Person
  • Geburtsurkunde von Kindern

Kontaktinformationen der Berliner Sozialämter für Anträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

In einigen Bezirken haben die Sozialämter spezielle Anlaufstellen oder erweiterte Sprechzeiten für Geflüchtete aus der Ukraine eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann. Melden Sie sich möglichst früh bei Ihrem zuständigen Sozialamt.

Bitte beachten Sie: Folgende Sprechzeiten und Kontaktdaten gelten nur für Anträge auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für Sie zuständig ist das Sozialamt des Bezirks, in welchem Sie derzeit wohnen:

Informationen für Rentner:innen

Wenn Sie das deutsche Rentenalter erreicht haben, können Sie Ihre Sozialleistungen (Grundsicherung) direkt beim Sozialamt beantragen. Wenn Sie nicht arbeitsfähig sind, aber das deutsche Rentenalter noch nicht erreicht haben, melden Sie sich zunächst beim Jobcenter. Dort wird geprüft, welches Amt für Sie zuständig ist.

Das deutsche Renteneintrittsalter liegt zwischen 65 und 67 Jahren und ist unter anderem von Ihrem Geburtsjahr abhängig:

Geburtsjahr Renteneintrittsalter
Vor 1947 65 Jahre
1947 65 Jahre und ein Monat
1948 65 Jahre und zwei Monate
1949 65 Jahre und drei Monate
1950 65 Jahre und vier Monate
1951 65 Jahre und fünf Monate
1952 65 Jahre und sechs Monate
1953 65 Jahre und sieben Monate
1954 65 Jahre und acht Monate
1955 65 Jahre und neun Monate
1956 65 Jahre und zehn Monate
1957 65 Jahre und elf Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und zwei Monate
1960 66 Jahre und vier Monate
1961 66 Jahre und sechs Monate
1962 66 Jahre und acht Monate
1963 66 Jahre und zehn Monate
Ab 1964 67 Jahre

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen zum Beispiel für Schwerstbehinderte Menschen. Daher sollten Sie Ihren Fall im Zweifel stets beim Jobcenter prüfen lassen. Einen Anspruch auf Rente haben Sie in Deutschland grundsätzlich erst, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre lang Beiträge an die deutsche Rentenkasse gezahlt haben.

Übernahme der Unterkunftskosten: Voraussetzungen und Angemessenheit von Wohnungsmieten

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie, Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung durch das Sozialamt ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie brauchen einen rechtmäßigen Mietvertrag oder Untermietvertrag
  • Die Mietkosten müssen angemessen und nicht zu hoch sein. Hierzu sind Richtwerte einzuhalten.
  • Der Wohnraum darf nicht überbelegt sein. Pro Person ist eine bestimmte Anzahl an Quadratmetern vorgegeben.

Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung eines (Unter)Mietvertrags dessen Angemessenheit durch das zuständige Sozialamt prüfen zu lassen. Für die Prüfung nutzen Sie dieses Formular (PDF, Deutsch).

Das Jobcenter oder Sozialamt überprüft Ihre Wohnkosten anhand von festen Richtwerten. Nur angemessene Kosten werden übernommen. Nach der Überprüfung erhalten Sie eine Bestätigung des Jobcenters oder Sozialamtes, dass die Kosten übernommen werden. Nach Abschluss des Mietvertrages schicken Sie eine Kopie des Vertrages per E-Mail oder Post an das Jobcenter oder Sozialamt. Dieses überweist die Miete dann auf Ihr Konto. Falls Sie kein eigenes Konto bei einer deutschen Bank haben, wird das Geld direkt auf das Konto Ihres:Ihrer Vermieter:in überwiesen.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Richtwerte zur Angemessenheit von Wohnkosten. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Angemessenheit der Mietkosten

Je nachdem, wie viele Menschen in eine Wohnung einziehen, darf die Bruttokaltmiete bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Zur Tabellenübersicht der Richtwerte.

Relevant ist an dieser Stelle die Anzahl der Personen innerhalb einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass Sie mit anderen Personen in Hinblick auf Ihre sozialrechtlichen Ansprüche als eine Einheit angesehen werden. Zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählen Sie selbst, Ihr:e Ehegatt:in oder Partner:in sowie Ihre minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder bilden ihre eigene Bedarfsgemeinschaft. Wenn mehrere Bedarfsgemeinschaften gemeinsam in eine Wohnung ziehen, zum Beispiel eine Mutter mit einem minderjährigen und einem volljährigen Kind (2 Bedarfsgemeinschaften), werden die jeweiligen Richtwerte addiert.

Wenn Sie zum ersten Mal in Deutschland eine Wohnung anmieten, gelten Sie als wohnungslos. In diesem Fall können die Richtwerte um 20 Prozent überschritten werden. Für Alleinerziehende, Schwangere, Menschen über 60 Jahren und in weiteren Sonderfällen können die Richtwerte um weitere 10 Prozent überschritten werden.

Angemessenheit der Wohnungsgröße

Damit die Wohnkosten übernommen werden, müssen die Wohnräume bestimmte Mindestgrößen einhalten. Mieten Sie eine gesamte Wohnung an, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern vorhanden sein. Für Kinder unter sechs Jahren wird eine Mindestwohnfläche von 6 Quadratmetern verlangt. Die Flächen der Nebenräume wie Küche, Flur und Toilette werden mitgerechnet. Mieten Sie einzelne Zimmer an (Untermietvertrag), muss die Mindestwohnfläche pro Person 6 Quadratmeter (für Kinder unter 6 Jahren 4 Quadratmeter) eingehalten werden, wobei Nebenräume in diesem Fall nicht mitgezählt werden.

Weiterführende Informationen

Ukrainische Flüchtlinge

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