FAQ - Fragen und Antworten zum Thema Namensänderung

FAQ

  • Was muss ich bei der Wahl des Vornamens für mein Kind beachten?

    Gesetzliche Grundlagen über die Zulässigkeit von Vornamen gibt es in Deutschland nicht. Vornamen müssen jedoch als solche erkennbar sein. Die Eltern des Kindes sind bei der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und dürfen bei der Ausübung Ihres Wahlrechts lediglich das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen sind nicht erlaubt. Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden. Nach der Beurkundung im Geburtenregister ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.

    Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.

    Eltern, die miteinander verheiratet sind oder gemeinsam sorgeberechtigt sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, so entscheidet dieser über den Vornamen des Kindes.

  • Welchen Familiennamen bekommt mein Kind?

    Nach deutschem Namensrecht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, tragen aber gemeinsam die elterliche Sorge, müssen sie innerhalb eines Monats ab Geburt bestimmen, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder mit gemeinsamer Sorge.

    Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, bekommt das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es gibt auch die Möglichkeit, wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, dem Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Diese Namenserteilung müssen beide Eltern im Standesamt vor einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten erklären.

    Geben die Eltern erst nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, haben sie ab dem Zeitpunkt der Bestimmung der gemeinsamen Sorge drei Monate Zeit, den Familiennamen des Kindes neu zu bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Namensänderung nicht mehr möglich!

  • Kann ich ein anderes Namensrecht für mein Kind wählen?

    Die Staatsangehörigkeit des Kindes gibt den Ausschlag dafür, ob deutsches oder ausländisches Namensrecht angewendet wird. Eltern dürfen dann wählen, welches Namensrecht für ihr Kind gelten soll, wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder ein ausländischer Elternteil hier lebt. Lassen Sie sich bitte hierzu in Ihrem zuständigen Standesamt beraten.

  • Müssen wir einen Ehenamen bestimmen?

    Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Ehenamen zu bestimmen. Sie können auch beide bei Ihrer bisherigen Namensführung bleiben. Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt habe, können Sie, so lange die Ehe besteht, auch nachträglich einen Ehenamen bestimmen.

  • Welche Möglichkeiten der Ehenamensbestimmung haben wir?

    Nach deutschem Recht können Sie den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich!

  • Wie kann ich einen Doppelnamen bestimmen?

    Der/die Eheschließende dessen Name nicht Ehename wurde, kann – bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehenamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname). Die beiden Namen werden dann durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Auch nach der Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte von der Bestimmung eines Doppelnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen führt. Die Erklärung können sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes abgeben, wirksam wird die Erklärung bei dem Standesamt bei welchem die Ehe ursprünglich geschlossen wurde.

  • Kann ich den Doppelnamen auch widerrufen?

    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann gegenüber dem Standesamt einmalig widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist dann nicht noch einmal zulässig.

  • Wie kann ich meinen Geburtsnamen („Mädchennamen“) oder früheren Namen wieder annehmen?

    Nach Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/ Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Kinder können sich dieser Wiederannahme aber nicht anschließen!

  • Können wir für die Bestimmung des Ehenamens auch ein anderes Recht wählen?

    Besitzt einer der Eheschließenden eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe nach dem Heimatrecht eines der Eheschließenden oder nach deutschem Recht wählen, wenn zumindest einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Name ist ein Stück des Seins und der Seele.
Thomas Mann
Service - Beratung Büroordner

Weitere Fragen

Unter der Rubrik Geburt und den verlinkten Unterseiten finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema Namensänderung.

Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, erhalten Sie allgemeine Informationen unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115.

Wenn Sie Fragen zu bereits laufenden Vorgängen haben, kontaktieren Sie bitte das zuständige Standesamt.