Gesetzliche Grundlagen über die Zulässigkeit von Vornamen gibt es in Deutschland nicht. Vornamen müssen jedoch als solche erkennbar sein. Die Eltern des Kindes sind bei der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und dürfen bei der Ausübung Ihres Wahlrechts lediglich das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen sind nicht erlaubt. Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden. Nach der Beurkundung im Geburtenregister ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.
Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.
Eltern, die miteinander verheiratet sind oder gemeinsam sorgeberechtigt sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, so entscheidet dieser über den Vornamen des Kindes.