Mieterstrom ist ein juristischer Begriff. Er bezeichnet speziell Photovoltaikanlagen, die auf vermieteten Wohngebäuden errichtet werden und für die Vergütungen gemäß des seit 2017 gültigen Mieterstromgesetzes beansprucht werden sollen. Ansonsten gelten für sie dieselben Gesetze und Vorschriften wie für Photovoltaikanlagen allgemein.
Der Solarstrom wird im Wohngebäude an die Mietenden abgegeben, ohne das Stromnetz in Anspruch zu nehmen. Nur solare Überschüsse werden ins Stromnetz eingespeist und vergütet. Mieterstrom-Projekte werden auch mit Stromspeichern und in Verbindung mit Ladetechnik für E-Autos gebaut. In der Regel sind die Vermietenden beziehungsweise die Eigentümer:innen des Gebäudes der Betreiber:innen der Photovoltaikanlage.
Beim Mieterstrom entfallen Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Zudem gibt es eine zusätzliche Förderung je Kilowattstunde Mieterstrom, die im Haus verbraucht wurde, den sogenannten Mieterstromzuschlag.
Allerdings gelten für die Zählerkonzepte und die Abrechnung des Solarstroms mit den einzelnen Mietparteien hohe Anforderungen. Denn generell sind Mietende bei der Wahl ihres Stromversorgers gemäß EU-Verbraucherschutz frei. Auch gibt es Vorgaben, wie hoch der Preis pro Kilowattstunde Solarstrom im Vergleich zu Netzstrom vom lokalen Energieversorger sein darf.