Verwandte Begriffe: Inbetriebnahmezeitpunkt
Die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ist als der erste Stromfluss zwischen dem Wechselrichter der Anlage und dem Hauszähler zum Stromnetz definiert. Der elektrische Anschluss der Verkabelung ohne Stromfluss ist noch keine Inbetriebnahme im technischen oder juristischen Sinne. Wichtig jedoch: Die Solarmodule und der Wechselrichter müssen am vorgesehenen Ort für den dauerhaften Betrieb fest montiert sein.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme definiert den Start der Einspeisevergütung, die der Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber einfordern kann. Die Inbetriebnahme ist vom Installateursbetrieb der Anlage fachgerecht durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist einer der zentralen Begriffe im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), weil der Anlagenbetreiber damit in den Geltungsbereich des EEG eintritt, mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Auch weitere Gesetze und technische Normen – etwa für die Netzregelung – werden dann wirksam.
Ist die Photovoltaikanlage als sogenannte Inselanlage nicht an das Verteilnetz angeschlossen, bleibt sie in wesentlichen Zügen vom EEG und den Netznormen unberührt.
Zu beachten ist, dass Solaranlagen durch den Anlagenbetreiber beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie beim Netzbetreiber anzumelden sind. Der Berliner Netzbetreiber Stromnetz Berlin ermöglicht seit 2021 die eigenständige Anmeldung von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp über ein Einspeise-Portal.
Trivia
Zu Beginn der 2010er Jahre, zum ersten „PV-Boom“, wurden oft sogenannte „Mietwechselrichter“ zwischen neu installierten Anlagen herumgereicht, die kurz angeschlossen und dann wieder ausgebaut wurden. Der Grund hierfür: mit Blick auf die Einspeisevergütung kann jeder Tag früher am Netz viel Geld wert sein, es gab aber schlicht nicht ausreichend Wechselrichter am Markt – aus der Not wurde eine Tugend. Dies ist heutzutage allerdings kein Thema mehr.