Anlagenbetreiber:in

Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage sind mit ihren Rechten und Pflichten durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz definiert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind es in der Regel die Eigentümer:innen, ebenso bei Mehrfamilienhäusern. Entweder verbrauchen Betreiber:innen den Solarstrom selbst (Eigenverbrauch) oder sie stellen ihn dem Stromnetz zur Verfügung. Abnehmer:innen sind die Übertragungsnetzbetreiber:innen, die dafür eine staatlich garantierte Einspeisevergütung zahlen. Anlagenbetreiber:innen können private Betreiber:innen oder Firmen sein.

Stellen Anlagenbetreiber:innen den Solarstrom vom Dach beziehungsweise den Fassaden den Mieter:innen (Wohnung oder Gewerbe) zur Verfügung, spricht man von Mieterstrom. Bei größeren Anlagen kann der Überschussstrom ins Netz über Direktvermarktung an Dritte verkauft werden. Dann spricht man von Marktprämie, nicht von Einspeisevergütung. Bis zur Anlagengröße von 1 MW kann der Überschussstrom auch gegen die EEG-Einspeisevergütung ins Netz gespeist werden. Dachanlagen ab 1 MW müssen in die Ausschreibung, wenn sie eine feste Vergütung haben wollen. Besser ist in jedem Fall möglichst hoher Eigenverbrauch im Gebäude und bei den Mieter:innen sowie die Direktvermarktung der solaren Überschüsse im Netz.

Große Solarparks auf dem Freiland oder auf großen Gewerbedächern nehmen an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teil. Dort bestehen die Anlagenbetreiber:innen unter anderem aus Konsortien von investierenden Geldgeber:innen oder Energieversorger:innen.
Bei Bürger:innenenergiegesellschaften (darunter Bürger:innenenergiegenossenschaften) gelten die jeweiligen Gesellschafter:in, bzw. Mitglieder, als Netzbetreiber:in.