Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht stellt sicher, dass die Erledigung öffentlicher Aufgaben rechtmäßig – im Einklang mit den zugrunde liegenden Regelungen – erfolgt. Diese Aufgaben nimmt die Aufsicht im öffentlichen Interesse wahr. Die Aufsichtsbehörde darf daher nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen. Sie hat nicht die Aufgabe oder das Ziel einer einzelnen Person zu seinem Recht zu verhelfen.

Darüber hinaus wirkt die Staatsaufsicht bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen mit. Sie erlässt Verordnungen, genehmigt Regelwerke der beaufsichtigten Institutionen und vertritt das Land Berlin in den Bund-Länder-Arbeitskreisen der Aufsichtsbehörden.

Der Staatsaufsicht der Wirtschaftsverwaltung obliegt die Aufsicht über:

Anstalten des öffentlichen Rechts

Mit Landesbeteiligungen:

Landesbeiteiligungen

Ohne Landesbeteiligung:

Sparkassen Logo

Berliner Sparkasse

Die Berliner Sparkasse wurde 1818 vom Magistrat der Stadt Berlin gegründet. Ihr obliegt die kreditwirtschaftliche Versorgung der mittelständischen Wirtschaft in Berlin und die Versorgung der Bevölkerung mit Bankdienstleistungen.

Damit bietet die Sparkasse Konten und Bankdienstleistungen für alle und steht für die Mittelstandsförderung.

Kammern

Handwerkskammer Berlin Logo II

Handwerkskammer Berlin

Die Handwerkskammer Berlin vertritt die Interessen und Belange des gesamten Berliner Handwerks gegenüber der Politik. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben obliegt ihr zum Beispiel die Führung der Handwerks- und Lehrlingsrollen sowie die Aufsicht über die Innungen. Darüber hinaus bietet sie Beratungen in vielfältigen Themenbereichen rund um das Handwerk an.

IHK Berlin Logo II

Industrie- und Handelskammer Berlin

Die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK Berlin) ist die Organisation der Berliner Unternehmen. Der Zusammenschluss der Unternehmen in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine IHK hat demnach das Interesse aller zu ihr gehörenden Unternehmen im Blick zu behalten und vor diesem Hintergrund die Wirtschaft ihrer Region insgesamt zu fördern.

Weitere Aufsichtspflichten

Ferner wird die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der freien Berufe ausgeübt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Fachaufsicht wird jeweils durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung wahrgenommen.

Zudem nimmt die Staatsaufsicht die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wahr (gemäß Genossenschaftsgesetz).

Außerdem erfolgt die Anerkennung sowie auch Rechtsaufsicht von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem Unternehmensbeteiligungs-Gesellschaften-Gesetz (UBGG) durch die Staatsaufsicht.