Der Sozialhilfeträger ist nach § 76 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für die von einer Einrichtung / Dienst zu erbringende Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung / Dienst oder seinem Verband eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht.
Die Vergütungen werden prospektiv, das heißt vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitrau – ohne nachträgliche Ausgleiche von Gewinnen und Verlusten – vereinbart. Sie müssen leistungsgerecht sein und bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung eine bedarfsgerechte Hilfe ermöglichen.
Die Vergütungen bestehen mindestens aus- einer Maßnahmepauschale (MP) – Entgelt für eine vereinbarte Leistung
- einer Grundpauschale (GP) – Entgelt für vereinbarte Leistungen der Unterkunft und ggf. Verpflegung für Leistungsberechtigte und
- einem Investitionsbetrag (IB) – Kosten für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich Ausstattung
- Abnutzung von Gebäuden, Außenanlagen, haustechnischen Anlagen und Maschinen, die nicht oder nur anteilig durch öffentliche Mittel gefördert wurden,
- Abnutzung von sonstigen Anlagegütern,
- Fremdkapitalkosten,
- Instandhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungskosten,
- Miete, Pacht, Nutzungsaufwendungen für Grundstücke, Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter.
Die Berliner Vertragskommission Soziales hat im Beschluss Nr. 6/2015 mit Anlage 1 und Anlage 2 vom Oktober 2015 und Beschluss Nr. 3/2018 mit Anlage 8a zum BRV Regelungen zum Investitionsbetrag gefasst.