Die Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe sind für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen (in der Eingliederungshilfe: besondere Wohnformen) und ambulanten Dienste im Bereich Eingliederungshilfe und Soziales zuständig. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX und §§ 76 ff SGB XII geschlossen.
Im Bereich des SGB IX und SGB XII werden Verträge für folgende Leistungsangebote abgeschlossen:- gemäß § 111 SGB IX für Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 ff SGB IX und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach §§ 60 SGB IX
- gemäß § 113 SGB IX für Leistungen der Sozialen Teilhabe
- für den Personenkreis nach § 67 / 68 SGB XII