Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, die in die zivilrechtliche Haftung der Unternehmerin beziehungsweise des Unternehmers und der Betriebsangehörigen untereinander für Körperschäden eintritt. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied eines Unfallversicherungsträgers. Alle abhängig Beschäftigten – auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter und Beschäftigte in Privathaushalten – sowie Auszubildende sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Höhe ihres Arbeitsentgeltes kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt.
Darüber hinaus stehen auch viele Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel
- Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
- Personen, die Blut oder Organe spenden, Leben retten oder bei Unglücksfällen helfen,
- in Hilfeleistungsunternehmen Tätige und Entwicklungshelfer,
- für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde ehrenamtlich Tätige sowie Zeuginnen und Zeugen,
- im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige,
- Pflegepersonen,
- Personen in der Rehabilitation,
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen und Freiwilligendienstleistende.
Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbstständige und freiberuflich Tätige können sich und mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner in der Regel freiwillig versichern, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder aufgrund von Satzungsbestimmungen pflichtversichert sind. Für Beamtinnen und Beamte gelten nicht die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften, sondern besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge.