Rentenversicherung

Münzen und Geldscheine liegen auf einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung

Zu den Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehören die Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation, die Zahlung von Renten sowie die Aufklärung und Beratung der Versicherten und der Rentnerinnen und Rentner.

Wer ist über die gesetzliche Rentenversicherung versichert?

Es gibt zwei Arten von Versicherten: Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte.

Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung kraft Gesetzes; sie kann nicht ausgeschlossen werden. Zu den pflichtversicherten Beschäftigten zählen beispielsweise auch Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind. Auch einige Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten) unterliegen der Versicherungspflicht. Die Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld und ähnliches) sind ebenfalls grundsätzlich pflichtversichert. Die gilt auch für Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes sowie für Personen, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen.

Nicht versicherungspflichtig sind hingegen Personen, die in einem anderen Sicherungssystem Anwartschaften erwerben, wie zum Beispiel Beamte. Für nicht versicherungspflichtige Selbstständige besteht die Möglichkeit, der Pflichtversicherung freiwillig beizutreten (Antragspflichtversicherung). Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Grundsätzlich sind alle nicht versicherungspflichtigen Personen vom 16. Lebensjahr an zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Träger der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt. Träger der Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA), die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung (ehemals Landesversicherungsanstalten) – in Berlin und Brandenburg die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg – und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Finanzierung und Beiträge

Die gesetzliche Rentenversicherung wird aus Beiträgen finanziert. Die Beiträge der versicherungspflichtigen Beschäftigten werden grundsätzlich je zur Hälfte von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen. Aus dem Bundeshaushalt wird ein Bundeszuschuss gezahlt. Auch der Bundeszuschuss wird unmittelbar für die Erfüllung der Rentenansprüche verwendet und deckt darüber hinaus die sozial gebotenen, aber nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung ab.

Merkmale des Finanzierungssystems sind das Umlageverfahren und der Generationenvertrag. Unter dem Umlageverfahren ist Folgendes zu verstehen: Was heute als Beitrag eingezahlt wird, wird sofort als Rente an die Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt. Die Beiträge werden also nicht für den einzelnen Versicherten als Rücklage angesammelt. Der Generationenvertrag ist ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen der Versichertengeneration und der Rentengeneration. Inhalt des Vertrages ist die Verpflichtung der heutigen Generation, durch ihre Beiträge die Renten der vorausgehenden Generation zu sichern – in der Erwartung, dass die ihr folgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt.

Leistungen der Rentenversicherung

Folgende Renten werden gezahlt:
  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten
Ferner werden gewährt:
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulungen)
  • Ergänzende Leistungen (zum Beispiel Fahrtkosten, Haushaltshilfen)

Verfahren der Leistungsgewährung

Leistungen aus der Rentenversicherung werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Hilfestellung geben im Bedarfsfall die Auskunfts- und Beratungsstellen der genannten Rentenversicherungsträger und die Versichertenältesten. Weitere Informationen hierzu bieten die Internetseiten der Rentenversicherungsträger, die außerdem Auskünfte über das komplexe Rentenversicherungsrecht enthalten.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage ist das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema Rentenversicherung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.