Es gibt zwei Arten von Versicherten: Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte.
Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung kraft Gesetzes; sie kann nicht ausgeschlossen werden. Zu den pflichtversicherten Beschäftigten zählen beispielsweise auch Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind. Auch einige Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten) unterliegen der Versicherungspflicht. Die Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld und ähnliches) sind ebenfalls grundsätzlich pflichtversichert. Die gilt auch für Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes sowie für Personen, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen.
Nicht versicherungspflichtig sind hingegen Personen, die in einem anderen Sicherungssystem Anwartschaften erwerben, wie zum Beispiel Beamte. Für nicht versicherungspflichtige Selbstständige besteht die Möglichkeit, der Pflichtversicherung freiwillig beizutreten (Antragspflichtversicherung). Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Grundsätzlich sind alle nicht versicherungspflichtigen Personen vom 16. Lebensjahr an zur freiwilligen Versicherung berechtigt.