Der Regelsatz ist eine Gesamtpauschale, die nach bestimmten Kriterien festgelegt wird und alle Kosten für den grundlegenden Lebensunterhalt abdeckt.
Regelsatz
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Höhe der Regelsätze zum 1. Januar 2019
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für Haushaltsvorstände und Alleinstehende
Regelbedarfsstufe 1
(Alleinstehende und Alleinerziehende)424 Euro
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für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (sogenannter Mischregelsatz)
Regelbedarfsstufe 2
(für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)382 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 3
(Erwachsene, die weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)339 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 4
322 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 5
302 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 6
245 Euro
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung