Technisches Problem
Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.
Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.
ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 03/2015 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Höhe der Leistungsbeträge für das Jahr 2015
p(. vom 29. Januar 2015, aufgehoben am 30.10.2017 mit *Rundschreiben Soz Nr. 05/2017(Rundschreiben Soz Nr. 05/2017)
Zum 01.01.2015 sind die Regelbedarfsstufen letztmalig auf der Grundlage der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts erhöht worden.
Zum 01.03.2015 sind im Rahmen der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes Regelbedarfsstufen gesetzlich festgesetzt und nachfolgend per Bekanntmachung über die Leistungssätze nach § 14 AsylbLG an die im Änderungsgesetz noch unberücksichtigte Steigerung zum 01.01.2015 angepasst worden.
Die für das Jahr 2015 geltenden Regel- und Mehrbedarfe sind der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
1. Zusammensetzung des Bargeldbedarfes bzw. des notwendigen Bedarfes
1. Zusammensetzung des Bargeldbedarfes bzw. des notwendigen Bedarfes
Der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439 ) setzt sich aus folgenden Bedarfsabteilungen zusammen:
Abteilung 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe
Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
Abteilung 6: Gesundheitspflege
Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abt. 5 – Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände – nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nF wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist.
Der Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 AsylbLG ist wie folgt zusammengesetzt:
Abteilung 7: Verkehr
Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung
Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abteilung 10: Bildung
Abteilung 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen
Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439 ) werden Bargeld- und notwendiger Bedarf jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate für den Regelsatz in der Sozialhilfe fortgeschrieben.
2. Regelbedarfsstufen
2. Regelbedarfsstufen
Die Systematik der Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe wird mit der gesetzlichen Neuregelung auf die Grundleistungen im AsylbLG übertragen. Der sogenannte Mischregelsatz für Ehe-/Partner (Regelbedarfsstufe 2) ist nur dann zu bilden, wenn beide Partner denselben Leistungsanspruch haben, also z.B. beide Leistungen nach § 3, beide nach § 1a oder beide nach § 2 AsylbLG erhalten. Erhält hingegen ein Partner Leistungen nach § 2, der andere jedoch nach § 3 AsylbLG, ist kein Mischregelsatz zu bilden, da der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der abweichenden Bemessung der Regelbedarfe anderenfalls ein Fehlbetrag entstünde.
3. Haushaltsenergie
3. Haushaltsenergie
In Bezug auf den Abzug von Energiepauschalen gilt das Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 entsprechend.
4. Barleistungen in vollstationären Einrichtungen
4. Barleistungen in vollstationären Einrichtungen
Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen.
Die Höhe der Beträge ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
Umsetzung in der Fachsoftware
In der Fachsoftware ist bei Bewilligung von Barleistungen die Gewährung der Grundleistungen zu deaktivieren. Im Menü der sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG ist der fragliche Betrag manuell einzutragen.
Manuell zu berücksichtigen sind auch hier mögliche Wechsel der Regelbedarfsstufen durch Erreichen von Altersgrenzen oder Einschulung.
5. Mehrbedarfszuschläge
5. Mehrbedarfszuschläge
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG können in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 SGB XII erbracht werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind.
Dies ist beispielsweise bei Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche der Fall, auf die der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar ist.
Soweit Leistungsberechtigte in Wohnungen mit dezentraler Warmwassererzeugung wohnen, ist ein Mehrbedarf analog § 30 Abs. 7 SGB XII zu gewähren.
Die Höhe dieser Mehrbedarfe ist ebenfalls der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.
Neben den Tatbeständen der §§ 30, 31 SGB XII kommt nach § 6 AsylbLG in der Regel nur die Gewährung folgender Leistungen in Betracht:- Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren,
- Ersatzbeschaffung von Hausrat (da die Grundleistungen anders als der Regelbedarf keinen Anteil für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände beinhalten),
- medizinische Leistungen (z.B. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke),
- ggf. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.
Zur Anwendung des § 6 AsylbLG auf den Personenkreis besonders Schutzbedürftiger im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) gilt das Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie .
Laut Begründung zu § 3 Abs. 2 AsylbLG nF (vgl. BGBl. I S. 2439 ) ist in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) der Teilbetrag für Zuzahlungen (Rezeptgebühren, Eigenanteile) nicht berücksichtigt, da diese Aufwendungen allein bei gesetzlich versicherten Personen anfallen.
Daraus folgt, dass die Verfahrensweise entsprechend Nr. 3 des Rundschreibens I Nr. 06/2004 , die Behandlungsscheine mit dem Zusatz „Keine Zuzahlung“ zu versehen, beizubehalten ist.
Für die Finanzierung erforderlichen Zahnersatzes ist Nr. 2, dritter Absatz des Rundschreibens I Nr. 08/2005 entsprechend anwendbar (Übernahme des doppelten Festzuschusses).
Das Rundschreiben II Nr. 04/2012 wird hiermit aufgehoben (Archiv ).
Anlage
Anlage
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012
- Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 06/2004 über Sozialhilferechtliche Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsesetz – GMG)
- Rundschreiben I Nr. 08/2005 über Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. Teil I Nr. 69, S. 3445); Auswirkungen auf die Sozialhilfegewährung
- Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)
- Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie
Archiv:
Archiv:
- Rundschreiben I Nr. 20/2003 über Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); 1. Zugang zum “Berlin-Ticket S”; 2. Finanzierung durch den Leistungsberechtigten; 3. Höhe des Eigenanteils; 4. Verweis auf das ermäßigte Schülerticket (aufgehoben)
- Rundschreiben I Nr. 11/2007 über Umsetzung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (aufgehoben)
- Rundschreiben I Nr. 04/2011 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte von Art. 15 Absatz 2 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme) (aufgehoben)
- Schreiben vom 26. Oktober 2001 über Umstellung der im Asylbewerberleistungsgesetz enthaltenen Beträge auf Euro (aufgehoben)
- Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11) (aufgehoben)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales