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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII (mit den Änderungen vom 21.01.2016))
in der Fassung vom 03. April 2014 mit Wirkung zum 01. Juni 2014 21. Januar 2016
Inhalt
- I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
- 1. Allgemeines
- 2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
- 3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- 4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrünstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- II. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
- Anlagen
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- Archiv
I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
1. Allgemeines
1. Allgemeines
Gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelsätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelsätze neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z.B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Die leistungsberechtigte Person kann frei entscheiden, welche Prioritäten sie im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzt. Sie ist grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen tätigen zu können.
Abweichend von § 27a Abs. 1 SGB XII werden nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.
Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Erstausstattungen“ ist bedarfsbezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über den Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine „Erstausstattung“. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 37 Abs. 1 SGB XII jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz- oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre.
Neben den Beziehern von Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.
Bei Auszubildenden und Studierenden, die unter Berücksichtigung der Regelungen § 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, ist es zur Harmonisierung beider Rechtskreise sachgerecht, in analoger Anwendung der Regelungen in § 27 Abs. 2 SGB II lediglich einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Erstausstattung an Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) zuzuerkennen. Die hier zu gewährende einmalige Leistung betrifft einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.
2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a) bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung;
b) bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis;
c) bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten / Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
d) bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung
e) nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,
f) nach einem Wohnungsbrand oder
g) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erforderlich machen ( z.B. umzugsbedingt – bei einem durch den Leistungsträger veranlassten Umzug – unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände; Urteil des BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R-).
Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z.B. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist.
Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung aktuell verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe in Form einer Pauschale gewährt. Die Höhe der Pauschalen wurde im Dezember 2013 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten verschiedener Möbelhäuser- und Baumärkte ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Eine Neuüberprüfung dieser Erfahrungswerte erfolgt in regelmäßigen Abständen von drei Jahren.
Ab dem 01. Juni 2014 gelten für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:
1 Personenhaushalt | 1.128,00 Euro |
---|---|
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) | 1.502,00 Euro |
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) | 1.491,00 Euro |
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) | 1.763,00 Euro |
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) | 1.989,00 Euro |
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) | 1.908,00 Euro |
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) | 2.103,00 Euro |
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) | 2.329,00 Euro |
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 180,00 Euro.
In den hier aufgeführten Gesamtpauschalen ist die Erstausstattung für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Kinderzimmer, das Badezimmer, den Korridor, die Küche, die Bettausstattung sowie der Hausrat enthalten. Die elektrischen Geräte, die Gardinen und die Teppichböden sind nicht Bestandteil der Pauschalen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.
Kinderschreibtisch- Kinderschreibtisch 70,00 Euro
Die Anschaffung eines Kinderschreibtisches bei Einschulung des Kindes stellt eine Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse die Hausaufgabenerledigung an anderen adäquaten Tischen nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Bedarf auch bei späterer Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse entstehen.
- Jugendbett 112,00 Euro
Die Anschaffung eines Jugendbettes mit Lattenrost und Matratze stellt eine Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist und im Haushalt ein Jugendbett nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R).
Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebraucht-gerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.
- Elektroherd inklusive Montage 250,00 Euro
- Gasherd inklusive Montage 350,00 Euro
- 200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
- 300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.
- 275,00 Euro Neupreis
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.
- 40,00 Euro Neupreis
Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.
- Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)
Bei Fernsehgeräten handelt es sich weder um Einrichtungsgegenstände noch um Haushaltsgeräte im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, welche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Sie dienen allein der Befriedigung des Unterhalts- und Informationsbedürfnisses jedes Einzelnen. Es handelt sich somit um durch die Regelsätze gedeckte Bedarfe der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und nicht um einen privilegierten Sonderbedarf, welcher zusätzlich zu den Regelleistungen gesondert zu erbingen ist. Die Gewährung eines Fernsehgerätes im Rahmen einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII scheidet somit aus (Urteil des BSG vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 3/10 R -).
Gardinen (Deko-Stoff und Stores) Die Stoffmenge errechnet sich nach den individuellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.- Deko-Stoff pro lfd. Meter 5,00 Euro
- Store pro lfd. Meter 3,00 Euro
Berechnungsschema:
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
- Pauschalbetrag 12,00 Euro
Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.
Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kauf-hauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).
Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)
Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begrün-deten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.
Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.
Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.
Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen – insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind – dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a) ach einem Wohnungsbrand oder
b) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder –abnahme, die z. B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die Erstausstattung für Bekleidung sind ab dem 01. Juni 2014 folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Jungen und Männer ab 16 Jahre | 357,00 Euro |
---|---|
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre | 377,00 Euro |
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre | 346,00 Euro |
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre | 347,00 Euro |
Ein sonstiger Grund kann ferner vorliegen, wenn aufgrund der besonderen Situation Asylsuchender vor Anerkennung ihrer Asylberechtigung keine oder nur anteilig eine Bekleidungshilfe durch das LAGeSo gewährt wurden. Hierbei handelt es sich um folgende Fallkonstellationen:
1. Asylsuchende, bei denen im so genannten Schnellverfahren die positive Entscheidung über den Asylantrag tagesaktuell erfolgt, haben regelmäßig keine Leistungen nach dem AsylbLG und damit auch keine anteilige Erstausstattung an Bekleidung erhalten. Unabhängig von ggf. in geringem Umfang bereits vorhandener Kleidungsstücke (z.B. aus Kleiderspenden), ist bei diesen Personen die Erstausstattung grundsätzlich in voller Höhe zu gewähren.
2. Asylsuchende, bei denen die positive Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen nach erfolgter Antragstellung regelmäßig zumindest eine anteilige Erstausstattung an Bekleidung erhalten haben. Bei Bewilligung der Leistung erfolgt eine entsprechende Bescheidung über Höhe und Umfang der bewilligten Leistung. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass den Asylberechtigten wegen der Unterbringung in einer Notunterkunft jedoch regelmäßig gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG nur ein entsprechender Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) zur Verfügung steht und daher ein Ansparen zur Deckung des weiteren Bekleidungsbedarfs nicht in ausreichendem Maße erfolgen kann.
Soweit entweder nur die Sommer- oder die Winterpauschale durch das LAGeSo gewährt wurde, erfolgt bei diesen Personen die Gewährung der Erstausstattung an Bekleidung anteilig in Höhe der folgenden Beträge:
Altersstufen | Sommerpauschale (40% für April bis September) | Winterpauschale (60% für Oktober bis März) |
---|---|---|
Jungen und Männer ab 16 Jahre | 143,80 Euro | 214,20 Euro |
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre | 150,80 Euro | 226,20 Euro |
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre | 138,40 Euro | 207,60 Euro |
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre | 138,80 Euro | 208,20 Euro |
Sollte auch in dieser Zeit eine Gewährung der anteiligen Erstausstattung an Bekleidung trotz Antragstellung durch das LAGeSo nicht erfolgt sein, muss dies jedoch durch die Asylberechtigten entsprechend nachgewiesen werden. Der Bescheid über die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG enthält zukünftig einen entsprechenden Passus über die Gewährung oder Nichtgewährung der Bekleidungshilfen.
Bei Nichtgewährung der Bekleidungshilfe ist diesen Personen die Erstausstattung grundsätzlich in voller Höhe zu gewähren. Es erfolgt trotz Antragstellung der Leistung keine Rückverweisung der Asylberechtigten an das LAGeSo.
Soweit der Grund für die Nichtgewährung der Bekleidungshilfe die fehlende Antragstellung der Asylberechtigten war, kann davon ausgegangen werden, dass ein Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung nicht gegeben ist. Bei diesen Personen ist keine Erstausstattung an Bekleidung zu gewähren.
3. Asylsuchende, bei denen die positive Entscheidung über den Asylantrag nach sechs Monaten erfolgt ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen nach Antragstellung regelmäßig die volle Erstausstattung an Bekleidung erhalten haben. Bei Bewilligung der Leistung erfolgt eine entsprechende Bescheidung über Höhe und Umfang der bewilligten Leistung. Wurde den Asylberechtigten keine Bekleidungshilfe gewährt, kann davon ausgegangen werden, dass kein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein Bedarf an einer Erstausstattung nicht gegeben ist. Bei diesen Personen ist keine Erstausstattung an Bekleidung zu gewähren.
Sofern im Einzelfall durch die Asylberechtigten nachgewiesen werden kann, dass sie trotz Antragstellung beim LAGeSo innerhalb von 12 Monaten keine oder nur eine anteilige Bekleidungshilfe und für einen Zeitraum von über 6 Monaten lediglich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben, ist diesen Personen die Erstausstattung an Bekleidung in anteiliger Höhe zu gewähren.
4. Asylsuchende, bei denen die positive Entscheidung über den Asylantrag nach 12 Monaten erfolgt ist, ist keine Erstausstattung an Bekleidung zu gewähren.
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im Dezember 2013 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10% erhöht werden.
Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung verfügen.
Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde im Dezember 2013 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab dem 01. Juni 2014 folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 206,00 €
Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 311,00 €
Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstat-tung sind rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit
Matratze ( neu): 100,00 €
Kinderbett (gebraucht) mit
Matratze (neu): 100,00 €
Hochstuhl: 15,00 €
Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.
In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind –Schutz des ungeborenen Lebens”. Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“). Insofern sind die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.
4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrünstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrünstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen. Darüber hinaus können weitere vorrangige Ansprüche der Leistungsberechtigten gemäß § 31 SGB IX und § 40 SGB XI gegenüber den Pflegekassen oder den Rehabilitationsträgern bestehen. Aus diesem Grund beschränkt sich der Leistungsanspruch lediglich auf die Anschaffung (Eigenanteil) und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie auf die Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen.
Versicherte einer Krankenkasse haben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Hilfsmittel, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und – soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich – die technische Wartung und Kontrolle der Hilfsmittel. Die Einzelheiten zu den therapeutischen Geräten sind in der Hilfsmittelrichtlinie vom 16. Oktober 2008 sowie in dem dazugehörigen Hilfsmittelkatalog geregelt. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfänger nach § 31 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträ-ger.
Die Übernahme der Kosten für Hilfsmittel sowie der weitere Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder die Hilfsmittel nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ebenso verhält es sich bei Hilfsmitteln, deren Abgabepreis gering oder deren therapeutischer Nutzen umstritten ist. Die Krankenkasse, aber auch der Träger der Sozialhilfe, übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten nicht. Die Entscheidung trifft die für den Leistungsberechtigten zuständige Krankenkasse.
Wegen der vorrangigen Leistungspflicht der zuständigen Krankenkassen, Pflegekassen oder Rehabilitationsträger ist vor jeder Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten als einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers durch den Leistungsberechtigten selbst einzuholen. Insofern sind eingehende Anträge auf Übernahme der entsprechenden Kosten erst nach Vorlage des Leistungsbescheides des zuständigen Leistungsträgers zu bearbeiten. Vom Leistungsberechtigten vorgelegte medizinische Verordnungen sind immer vorrangig vom zuständigen Leistungsträger zu prüfen. Eigene Untersuchungen durch den Amtsärztlichen Dienst der Bezirke sind nicht vorzunehmen.
Bei den therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind gemäß dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII nur die Kosten für die Reparatur und die Miete dieser Geräte und Ausrüstungen durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Kosten für die Anschaffung der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen können vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Kosten wegen fehlender Voraussetzungen nach § 33 SGB V abgelehnt hat oder aber der Leistungsberechtigte Hilfsmittel gewählt hat, die über das Maß des Notwendigen hinaus gehen. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfänger nach § 31 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen, die Pflegekassen und die Rehabilitationsträger neben der Anschaffung auch die Kosten für notwendige Reparaturen, Änderungen, Ersatzbeschaffungen usw. übernehmen kann hier mit Anträgen auf Kostenübernahmen in der Regel nicht gerechnet werden.
Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und Folgekosten (u.a. Reparaturen) selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse die erforderlichen Hilfsmittel dem Versicherten auch leihweise überlassen. Bei einer leihweisen Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel trägt die Krankenkasse auch die anfallenden Mietkosten. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfänger nach § 31 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie dem Anspruch nach § 40 SGB XI gegenüber der Pflegekasse.
Bei orthopädischen Schuhen hingegen ist vom Träger der Sozialhilfe neben der Reparatur auch die Anschaffung der Schuhe zu zahlen. Wobei nach der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hier lediglich auf den vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil abgestellt wird und eine vollständige Übernahme der Anschaffungskosten durch den Leistungsträger nicht vorgesehen ist. Da Schuhe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, erfolgt bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse eine Berechnung des so genannten Gebrauchsgegenstandsanteils. Die einzelnen Zuzahlungshöhen – bis zur Höhe von 76,00 € – zu den jeweiligen Schuharten sind im Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfs- und Pflegemitteln der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18. Dezember 2007 nachzulesen. Da eine Befreiung von diesem Eigenanteil nicht möglich ist, sind diese Kosten vom Sozialhilfeträger als einmalige Beihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu übernehmen.
Kosten für Reparaturen an orthopädischen Schuhen , welche die medizinische Funktionsfähigkeit des Schuhs wiederherstellen, tragen die zuständige Krankenkasse, Pflegekasse oder der zuständige Rehabilitationsträger.
II. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
II. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.
Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung gedeckt werden. Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an dieser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren.
Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind ab dem 01. Juni 2014 auf Antrag folende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit | 130,00 € |
---|---|
Hilfe zur Pflege mit Mobilität | 233,00 € |
Eingliederungshilfe und Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB | 277,00 € |
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie decken den zusätzlichen Bedarf an Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität in stationären Einrichtungen ab. Bei der Höhe der Pauschalen “Hilfe zur Pflege mit Mobilität” und “Eingliederungshilfe” handelt es sich um einen jährlichen Durchschnittsbetrag, der unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer der Kleidungsstücke ermittelt wurde. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sowie die Form der Ermittlung der jährlichen Durchschnittsbeträge sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bbei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 Prozent zu erhöhen.
Für die Unterbringung im Maßregelvollzug nach den §§ 63,64 StGB bestimmt der § 46 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG), dass die §§ 28 – 40 PsychKG entsprechend anwendbar sind. In § 28 Abs. 3 PsychKG wird hinsichtlich der mit der Unterbringung verbundenen Nebenkosten bestimmt, dass während der Unterbringung Leistungen nach den Vorschriften des BSHG (jetzt:SGB XII) zu erbringen sind. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei diesen Nebenkosten insbesondere um den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie die Bekleidungsbeihilfe.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB XII begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sondern verweist hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs auf die maßgeblichen Vorschriften des BSHG (jetzt: SGB XII). Wegen der Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sind die Sozialämter Kostenträger für die mit der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63,64 StGB verbundenen Nebenkosten.
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Lebens zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein des Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen, Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.
Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gemäß § 28 Abs. 3 PsychKG i.V.m. § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Bekleidungspauschale in Höhe der auch für Eingliederungshilfe geltenden Pauschale festzusetzen.
Das Rundschreiben I Nr. 06/2011 vom 01. März 2012 03. April 2014 wird mit sofortiger Wirkung zum 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 21. Januar 2016 ersetzt.
Anlagen
Anlagen
- Anlage 1 – Möbelpauschale
- Anlage 2 – Bekleidungspauschale
- Anlage 3 – Bekleidungspauschale für Menschen in stationären Einrichtungen
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt
Archiv
Archiv
- Rundschreiben I Nr. 8/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. März 2012)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. Juni 2014)
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