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ARCHIV: Anlage 2 zum Rundschreiben I Nr. 09/2009
Honorarstufen im Bereich der Sozialämter
Honorarstufen im Bereich der Sozialämter
Soz – Honorarstufe 1 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit keine spezielle Ausbildung erfordert. Beispiele: * „Schiebedienste“ * Weckdienste * Hilfestellungen die prinzipiell selbständiges Handeln initiieren * Hilfen beim Einkaufen * Hilfen bei der Essenszubereitung * Unterstützung bei Sportaktivitäten * Hilfen bei der Benutzung des ÖPNV * Hilfen bei der Orientierung im Straßenverkehr * Begleitung von Freizeitaktivitäten , ggf. auch zur Familienentlastung * Erinnerung an notwendige Erledigungen |
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Soz – Honorarstufe 2 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Zum geeigneten Fachpersonal zählen: * a) Heilerziehungspfleger * b) Erzieher Beispiele: * Hilfen zur Freizeitgestaltung ggf. auch zur Familienentlastung * Hilfen zur Haushaltsführung * Assistenz, Motivation, Begleitung und Befähigung zum Besuch von Institutionen * Unterstützung bei der Aneignung lebenspraktischer Kompetenzen * Unterstützung bei der Herstellung sozialer Kontaktmöglichkeiten * Wegetraining mit geistig/körperlich behinderten Menschen |
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Soz – Honorarstufe 3 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit ein abgeschlossenes Fachhochschuldiplom, einen Abschluss Bachelor oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert. Für Fachkräfte, die über eine persönliche und fachliche Qualifikation verfügen, die dem individuellen Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung entspricht. Hierzu zählen: * a) Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter, * b) Heilpädagogen, * c) zu a und b vergleichbare Berufsbilder (z.B. Psychologen, Soziologen, Lehrer, Rehabilitationspädagogen) mit umfangreichem Erfahrungshintergrund in der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Beispiele: * Unterstützung beim Aufbau und Erlernen adäquater sozialer Verhaltensweisen * Hilfen zur Körperwahrnehmung einschließlich Sprachentwicklung * Hilfen beim Umgang mit Schriftverkehr * Hilfen im Zusammenhang mit medikamentöser Behandlung * Hilfen bei der Entwicklung eigener Bedürfnisse und Interessen (Wahrnehmung, Äußerung, Abgrenzung) * Hilfen beim Umgang/Bewältigung von Süchten und Abhängigkeiten * Hilfen bei Krisen, Konfliktbewältigung * Hilfen bei der Entwicklung realistischer Lebensplanungen * Hilfen bei der Auseinandersetzung mit der Sexualität * Hilfe zur Arbeitssuche * Familiäre Konfliktbewältigung * Hilfe bei fehlender Therapiebereitschaft * Hilfe bei behinderten Menschen, bei denen die in Frage kommenden Therapien durchgeführt wurden | 13,00 € |
Soz – Honorarstufe 4 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (Universitätsdiplom, Magister, Master) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert. Für Fachkräfte, die über eine persönliche und fachliche Qualifikation verfügen, die dem individuellen Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung entspricht. Hierzu zählen: * a) Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter, * b) Rehabilitationspädagogen, * c) Heilpädagogen, * d) zu a vergleichbare Berufsbilder (z.B. Psychologen) mit umfangreichem Erfahrungshintergrund in der Sozialarbeit, Sozial-, Heil- und Rehabilitationspädagogik. Beispiele: * Besonders intensive Förderung * Besonders intensive Begleitung * Krisenintervention * Hilfen bei Opfern von sexuellen Übergriffen * Hilfen zur Erlangung von Therapiebereitschaft und Krankheitseinsicht * Hilfen bei Opfern von Verfolgung | 19,00 € |
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
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