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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 19/2005 über Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege; Durchführung von § 28 Abs. 5 SGB XII
vom 29. September 2005, aufgehoben mit Rundschreiben II Nr. 05/2012 mit Ablauf des 31.08.2012
Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII
Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII
Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe für das minderjährige Kind eine Stellungnahme oder ein Bescheid des Jugendamtes nicht vor, so ist vor der Gewährung der Hilfeleistung nach dem SGB XII durch den Sozialdienst des Jugendamtes festzustellen, ob für die Pflegeperson ggfls. Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind die Betroffenen auf den vorrangigen Anspruch nach § 39 SGB VIII zu verweisen.
Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege
Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege
Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen gem. § 39 SGB VIII, die im Haushalt von Verwandten oder anderen Pflegepersonen untergebracht sind (sog. wirtschaftliche Hilfen), kommen nur dann in Betracht, wenn Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35 oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger gewährt wird.
Wird bei der Verwandtenpflege bzw. der Pflege durch andere Personen die Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts für das minderjährige Kind benötigt, ist sie als Leistung der Sozialhilfe gem. § 28 Abs. 5 SGB XII zu gewähren .
§ 28 Abs. 5 SGB XII bestimmt, das für jemand, der in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht wird, in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung zu bemessen ist, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Indem die Rechtsprechung die Bemessung von tatsächlichen Kosten der Unterbringung nach § 3 Abs. 3 der Regelsatz-VO bereits in der Vergangenheit als problematisch anerkannt und mit Hinweis auf vergleichbare Anliegen in den Bestimmungen von § 3 Abs. 3 Regelsatz-VO und § 33 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege) eine einheitliche Bemessung der Leistungsgewährung empfohlen hat, wurden von Juli 2003 bis 31.12.2004 die in den entsprechenden Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport enthaltenen pauschalen Pflegegeldsätze für die Vollzeitpflege auch zur Durchführung der RS-Verordnung angewendet. Damit war die Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII und BSHG hergestellt.
Die seinerzeit getroffene Einigung zur Durchführung von § 3 Abs. 3 Regelsatz-VO, der am 1.1.2005 außer Kraft getreten ist, wird durch die aktuelle Kommentierung zu § 28 Abs. 5 SGB XII bestätigt.
Infolgedessen sind ab 1. September 2005 entsprechend der Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 ASGB VIII) / AV-Pflege vom 21. Juni 2004 folgende Pauschalen zur Durchführung von § 28 Abs. 5 SGB XII zu gewähren:
Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) | 378,97 € |
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Altersstufe 2 (vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) | 464,97 € |
Altersstufe 3 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) | 612,97 € |
Die Pauschalen setzen sich zusammen aus dem doppelten Regelsatz nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG (RS-Höhe: Stand 1.7.2002) sowie eines feststehenden Betrages von 35,80 € und einem Betrag für einmalige Beihilfen von 48,97 €.
Mit der Pauschale zum Lebensunterhalt werden die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Schulbedarf sowie die sonstigen Aufwendungen, wie z.B. Taschengeld, Fahrgelder, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Haftpflichtversicherung, Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und Weihnachtsbeihilfe abgegolten.
Zur Vermeidung einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Familienverbandes bzw. zur Förderung der Bereitschaft von Verwandten, Kinder zur Pflege und Erziehung in ihrem Haushalt aufzunehmen, sollte bei diesem Personenkreis § 36 SGB XII in der Regel keine Anwendung finden. In Ausnahmefällen – bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen- kann eine Prüfung nach § 36 SGB XII jedoch sachgerecht sein.
III. Anrechnung von Kindergeld
III. Anrechnung von Kindergeld
Die Anrechnung des im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigten Kindergeldes erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung auf der Grundlage des § 39 Abs. 6 SGB VIII. Dort heißt es:
_„Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.“_
Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Minderjährigen erfolgt – je nach Rangfolge des Kindes in der Familie – zur Hälfte bzw. zu ¼ des Kindergeldbetrages.
IV.
IV.
Das Rundschreiben SenGesSozV I Nr. 9/2003 vom 11. Juli 2003, zuletzt geändert am 22. Oktober 2003, wird mit Wirkung vom 1. September 2005 aufgehoben.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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- § 28 Abs. 5 SGB XII
- Regelsatzverordnung
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
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