Hilfen zur Pflege werden nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zur Verfügung gestellt, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig ist und den daraus resultierenden Hilfebedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Die Hilfen zur Pflege kommen dabei einerseits in Betracht für Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Andererseits können sie auch als ergänzende Leistungen beantragt werden, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.
Hilfen zur Pflege
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Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung