Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert ist. Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.
Wichtig ist, dass die Kinder beziehungsweise die Eltern in der Regel nicht für den Unterhalt aufkommen müssen.
Menschen in besonderen Wohnformen (ehemals Eingliederungshilfeeinrichtung) erhalten ab dem 01.01.2020 einen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 2) , möglich sind auch Mehrbedarfszuschläge und die angesessenen Kosten der Unterkunft.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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In welchem Maße müssen meine Angehörigen für meine Leistungen der Grundsicherung aufkommen?
Mögliche Unterhaltsansprüche gegen Ihre Kinder oder Eltern bleiben unberücksichtigt, wenn das jährlich zu versteuernde Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen jeweils, bei Eltern hingegen gemeinsam, unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Das zuständige Sozialamt geht in der Regel davon aus, dass die genannte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. So erfolgt bei Antragstellung keine generelle Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Angehörigen. Bei Anhaltspunkten auf Überschreitung der Einkommensgrenze tritt das zuständige Sozialamt an Ihre Angehörigen heran.
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Können mir neben der Grundsicherung noch weitere Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden?
Ja, denn die Grundsicherung deckt lediglich Ihren Bedarf an den Lebenshaltungskosten ab. Darüber hinaus können Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen noch Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe und Blindenhilfe gewährt werden.
Abteilung Soziales
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