Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Medizinische-Versorgung

In Berlin erhalten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach ihrer Registrierung eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit dem Personengruppenstatus 9. Dafür wurde vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, eine Vereinbarung zur medizinischen Versorgung von nicht Versicherungspflichtigen nach § 264 Absatz 1 SGB V mit den Krankenkassen

  • AOK Nordost,
  • BKK VBU,
  • DAK-Gesundheit Berlin-Brandenburg sowie
  • der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)

geschlossen. Alle Menschen, die in Berlin Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden bei einer der vier an der Vereinbarung beteiligten Krankenkassen angemeldet. Die Zuteilung erfolgt automatisch, da die Leistungsberechtigten nach § 264 Absatz 1 SGB V kein Kassenwahlrecht besitzen.

Zur Sicherung der medizinischen Versorgung für den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Aushändigung der eGK erhalten die Leistungsberechtigten am Tag ihrer Anmeldung zunächst eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. Diese ist längstens 92 Tage gültig. Bei Rückfragen kann die behandelnde medizinische Einrichtung direkt Kontakt mit der jeweils zuständigen Krankenkasse aufnehmen.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die Anspruch auf Leistungen analog der Sozialhilfe haben, werden demgegenüber nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V von einer Krankenkasse ihrer Wahl betreut. Dieser Personenkreis erhält eine eGK mit dem Personengruppenstatus 4.

Wichtiger Hinweis: Ab 2018 werden keine Befreiungsausweise mehr ausgestellt. Die Befreiung von der Zuzahlung für Leistungsberechtigte nach § 264 Absatz 1 SGB V ergibt sich aus der Vorlage der eGK mit Status 9.

  • Elektronische Gesundheitskarte für nicht Versichertungspflichtige gemäß § 264 Abs. 1 SGB V

    Hinweise für Leistungserbringer

    PDF-Dokument (62.7 kB)