Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Sie soll dazu beitragen, den Betroffenen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung. Dies setzt voraus, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, oder dass sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ein Leistungsanspruch ergibt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt ein die Grenzen von EU-Mitgliedstaaten überschreitendes Sozialrechtsverhältnis voraus.

Anspruch auf Leistungen nach dem LPflGG für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Staatenlose und Geflüchtete

Aus der Anwendung der Verordnung ergibt sich beispielsweise, dass eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates einen Anspruch nach dem LPflGG hat, wenn sie oder er zwar in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt, jedoch in Berlin arbeitet, selbstständig tätig ist oder studiert. Rentnerinnen und Rentner haben ebenfalls einen Anspruch, wenn sie im EU-Ausland wohnen, jedoch der deutschen Krankenversicherung unterliegen und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Berlin hatten. Neben Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch auf Staatenlose und Geflüchtete mit Wohnsitz in der EU, auf Staatsangehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sowie auf Angehörige von Drittstaaten mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union Anwendung.

Leistungen aus dem Landespflegegeldgesetz

  • Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) gezahlt. Blinde Menschen, die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag in Höhe von 1.189,00 Euro.
  • Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) gezahlt. Blinde Menschen, die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag in Höhe von 1.189,00 Euro.
  • Das Pflegegeld nach dem Landesgesetz wird grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt. Allerdings werden Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, auf das Berliner Pflegegeld angerechnet.
  • Leistungen der Pflegeversicherung werden bei häuslicher und teilstationärer Pflege sowie bei Kurzzeitpflege in Höhe von 60 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I bei Einstufung in die Pflegestufe I und in Höhe von 40 v.H. des Pflegegeldes der Stufe II bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III angerechnet.

Anträge auf Leistungen aus dem Landespflegegeldgesetz

Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirksämtern, Geschäftsbereiche Jugend und Soziales. Dort sind auch die entsprechenden Anträge zu stellen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen, Kontaktdaten, Antragsformular usw.) erhalten Sie im Service-Portal auf berlin.de.

Daten zum Landespflegegeldgesetz

Die Senatsverwaltung hat in der Vergangenheit mehrere statistische Kurzinformationen zum Landespflegegeldgesetz veröffentlicht. Diese fassen jeweils die aktuellen Daten zum Stichtag 31. Dezember zusammen und geben einen Überblick über Ausmaß und Struktur des Bezugs von Leistungen nach dem LPflGG. Einbezogen sind dabei die Kerndaten der letzten fünf Jahre.

Rechtliche Grundlagen