Die Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XII betreffen ab dem 01.01.2020 Einrichtungen und Dienste für Menschen mit besonderen Schwierigkeiten, denen Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII gewährt werden.
Die rechtlichen Grundlagen bilden neben den gesetzlichen Regelungen im SGB XII der Berliner Rahmenvertrag und die Beschlüsse der Berliner Vertragskommission Soziales für Einrichtungen und Dienste nach dem SGB XII.
Entsprechend diesen Regelungen wird zwischen dem Sozialhilfeträger (für Soziales zuständige Senatsverwaltung) und dem Träger der Einrichtung / Dienst eine Vereinbarung nach § 76 SGB XII (Leistungs,- und Vergütungsvereinbarung) abgeschlossen, die eine entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Leistungstyp vereinbarte Vergütung enthält.
Die Umsetzung der Aufgaben des Berliner Rahmenvertrages liegt federführend bei der Kommission 80 (KO80), die von Arbeitsgruppen und Ausschüssen fachlich unterstützt wird und eine Geschäftsstelle bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unterhält.