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Vereinbarung "Wohnungslose" - Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
(sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen)
Inhalt
Versionsarchiv
zwischen
dem Land Berlin – vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
und
der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Präambel
Präambel
Die behördlichen Zuständigkeiten für den Personenkreis erwerbsfähiger wohnungsloser Menschen haben die beiden Vertragspartner mit der Regelung über die örtlichen Zuständigkeiten für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II seit dem 28.02.2005 einheitlich geregelt.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin zwischen den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und den Bezirksämtern von Berlin für den Personenkreis zu harmonisieren und Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbindlich und einheitlich zu regeln. Die Vereinbarung trägt unter anderem dazu bei, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, für die Leistungsberechtigten eine Zuständigkeitskontinuität herzustellen und einem evtl. Leistungsmissbrauch vorzubeugen. Bestehende Bundes- und Landesgesetze werden in dieser Vereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt.
Die beiden Vertragspartner sind sich darüber einig, dass sich diese verbindlichen Verfahrensregelungen innerhalb des Landes Berlin für den genannten Personenkreis bewährt haben, den jeweiligen Zielsetzungen des SGB II sowie des SGB XII und AsylbLG Rechnung tragen und eine einheitliche, kundenfreundliche wie praxisorientierte Bearbeitung ermöglichen. Die Regelungen sollen auch weiterhin Verfahrensgrundlage sein.
Die Zuständigkeitsvereinbarung greift auf bestehende bewährte Regelungen aus den Bereichen des Sozialwesens und der Sozialhilfe in Berlin zurück und berücksichtigt bzw. übernimmt diese. Seit 2005 wurden diese Regelungen in Teilen aktualisiert und machen eine entsprechende Aktualisierung dieser Vereinbarung ebenso notwendig.
Im Sinne der Rechtsklarheit und zur Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung wird die Zuständigkeitsvereinbarung im Folgenden redaktionell und in ihrer Bezugnahme auf die bestehenden Regelungen aktualisiert. Inhaltlich soll sie unverändert Anwendung finden.
I. Regelung der örtlichen Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
I. Regelung der örtlichen Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
- Nummer 3.1: „Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften”,
- Nummer 3.2: „Nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften“,
- Nummer 4 (1,2,3,4,5): „Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin” und
- Nummer 5 (1,2): „Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3.2”,
- Nummer 9 (1): „Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme“,
- Nummer 13 (2): „Inkrafttreten / Außerkraftreten“,
- Nummer 14: „Übergangsregelung“
Die jeweils gültige „AV ZustSoz” wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung online als Anlage 1 zur Verfügung gestellt.
II. Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbrinung akut wohnungsloser Personen
II. Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbrinung akut wohnungsloser Personen
- Die Anlage 2 beschreibt das Verfahren bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin und den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern).
- Das Land Berlin legt damit als verantwortlicher kommunaler Träger nach dem SGB II die in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für wohnungslose Menschen und das damit verbundene Verfahren fest. Grundlage hierfür bildet diese Vereinbarung über die Regelung der örtlichen Zuständigkeit.
- Die psychosoziale Betreuung von wohnungslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfolgt im Land Berlin im Rahmen der bestehenden Strukturen auf der Grundlage des § 16a Nr. 3 SGB II und i.V.m. §§ 67 ff SGB XII.
- Beide Vertragsparteien werden die einheitliche Umsetzung in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und Bezirksämtern unterstützen.
III. Salvatorische Klausel
III. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder Teile davon unwirksam sein oder werden, gilt die Vereinbarung im Übrigen weiter. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartnerinnen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung und den inhaltlichen Regelungen der Anlagen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Anlagen
Anlagen
- Anlage 1 – Auszug aus den “Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe nach dem SGB XII” mit Erläuterungen zur entsprechenden Anwendung für die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern)
- Anlage 2 – Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen
- Anlage 3 – Bescheinigungsvordruck Unterkunftsplatznachweis
- Anlage 4 – Kostenübernahmeschein für Unterkunftskosten bei der Unterbringung von Wohnungslosen
IV. Dauer der Vereinbarung
IV. Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft.
Die Vereinbarung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht einer der beteiligten Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres die Vereinbarung schriftlich kündigt.
Berlin, den 04.07.2019
Für die Vertragspartei zu 1.: Elke Breitenbach, Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales
Für die Vertragspartei zu 2.: Bernd Becking, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)
- Rundschreiben II Nr. 03/2012 über örtliche Zuständigkeit nach der Geburtsdatenregelung ab dem 01.05.2012
- Rundschreiben Soz Nr. 01/2016 über die örtliche Zuständigkeit für minderjährige Kinder, die sich in der Obhut von Verwandten befinden und mit ihnen zusammen in Notunterkünften untergebracht sind vom 14.01.2016
Archiv
Archiv
- Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II (sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen) in der bis 31.12.2014 gültigen Fassung.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales