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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 1923. DezemberJuli 20172021; zuletzt aktualisiert am 2327.07.20212022

Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGB XII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.

Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.

Nach § 45a Abs. 2 SGB XII ist die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.

Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt ab dem 1. Januar 20222023: 465464,7517 Euro.

Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.