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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 19. Dezember 2017; zuletzt aktualisiert am 1023.0607.2021

Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nunmehr in Höhe der nach § 45a SGBXIISGB XII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu
legen.

Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.

Nach § 45a Abs. 2 SGBXIISGB (n.F.)XII wirdist die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu ermitteltzu ermitteln.

Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

Die Grunddurchschnittliche der neuen Rechtslage (in Kraft ab 10.06.2021) beträgt die Pauschale für Kosten der Unterkunft in EinrichtungenWarmmiete nach §§ 42 Nr. 4 Buchstabe b und 42a Abs. 545a SGB XII weiterhin,beträgt wieab zumdem 011. Januar 20212022: bekannt465, 466,85€75 Euro.

Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.