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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 1923. DezemberJuli 20172021; zuletzt aktualisiert am 0824.0107.20212024

GemäßGrundsicherung §im 42Alter Nrund bei Erwerbsminderung nach dem 4. 4 Buchstabe b)Kapitel SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in HöheErmittlung der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines(Pauschale) Einpersonenhaushaltsnach zugrunde§ zu45a legen.
MitSGB Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilten wir Ihnen mit, dass die Bemessung dieser Unterkunftspauschale auf Grundlage der Rechtsauffassung des BMAS erfolgt.

Da dieser Wert einer dynamischen Entwicklung unterliegt, ist eine regelmäßige – in der Regel halbjährliche – Überprüfung und Anpassung vorgesehen.

Hierfür sind jährlich die Termine 01.01. und der 01.07. vorgesehen, da zu diesen Terminen ohnehin notwendige Berechnungen und Bescheidungen vorgenommen werden müssen.
Damit hoffe ich, dass die notwendigen Anpassungen mit möglichst geringem Mehraufwand für die Sachbearbeitung verbunden sind.

Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 29. November 2019 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:

Die PauschaleXII für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 Buchstabe b und 42a Abs. 5 SGB XII

Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Absatz 5 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGB XII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.

Nach § 45a Absatz 2 SGB XII ist die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.

Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

*Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt ab dem 1. Januar 2021202*5

530,60 466,85€ Euro.

Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.