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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 19. Dezember 2017; zuletzt aktualisiert am 0810.0106.2021

Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nunmehr in Höhe der nach § 45a SGBXII ermittelten durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
MitDie SchreibenHöhe vomder 19.durchschnittlichen DezemberWarmmiete 2017von teiltenEinpersonenhaushalten wirergibt Ihnensich mitaus den tatsächlichen Aufwendungen, dass die Bemessungfür dieser Unterkunftspauschale auf Grundlage der Rechtsauffassung des BMAS erfolgt.

Da dieser Wert einer dynamischen Entwicklung unterliegt, ist eine regelmäßige –allein in derWohnungen Regel halbjährliche42a Absatz Überprüfung2 Satz 1 Nummer
1 und AnpassungSatz vorgesehen.

2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Hierfür sind jährlich die Termine 01.01.Unterkunft und derHeizung 01.07.anerkannt vorgesehen, da zu diesen Terminen ohnehin notwendige Berechnungen und Bescheidungen vorgenommen werden müssen.
Damit hoffe ich, dass die notwendigen Anpassungen mit möglichst geringem Mehraufwand für die Sachbearbeitung verbundenworden sind.

Nach Ziffer§ 7.345a der AV Grundsicherung vom 29Abs. November2 2019SGBXII (n.F.) wird derdie aktuelledurchschnittliche BetragWarmmiete hiermitjährlich bekanntgegeben:bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu ermittelt.
Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

DieAuf Grund der neuen Rechtslage (in Kraft ab 10.06.2021) beträgt die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 Buchstabe b und 42a Abs. 5 SGB XII beträgtweiterhin, abwie demzum 101. Januar 2021 bekannt, 466,85€ Euro.

Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.