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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 19. Dezember 2017; zuletzt aktualisiert am 1108.0601.20202021

Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.


AufMit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilten wir Ihnen mit, dass die Bemessung dieser Unterkunftspauschale auf Grundlage der Rechtsauffassung des BundesministeriumsBMAS erfolgt.

Da dieser Wert einer dynamischen Entwicklung unterliegt, ist eine regelmäßige – in der Regel halbjährliche – Überprüfung und Anpassung vorgesehen.

Hierfür sind jährlich die Termine 01.01. und der 01.07. vorgesehen, da zu diesen Terminen ohnehin notwendige Berechnungen und Bescheidungen vorgenommen werden müssen.
Damit hoffe ich, dass die notwendigen Anpassungen mit möglichst geringem Mehraufwand für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde die BerechnungSachbearbeitung derverbunden Unterkunftspauschale geändert, indem die Daten stichtagsbezogen aus dem OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurdensind.

Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 29. November 2019 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:

Die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 Buchstabe b)
und 42a Abs. 5 SGB XII beträgt ab dem 1. JuliJanuar 20202021 459466,6385€ Euro.

DieseDer EntscheidungWert giltist im demIT-Verfahren 01.07.2020entsprechend hinterlegt.