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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 19. Dezember 2017; zuletzt aktualisiert am 0911.1006.20192020

Gemäß § 42 Nr. 4 b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.

Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde die Berechnung der Unterkunftspauschale geändert, indem die Daten stichtagsbezogen aus dem OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurden.

Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 1629.6.2017 November 2019 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:

Die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 b)
und 42a Abs. 5 SGB XII beträgt aktuellab 452dem 1. Juli 2020 459,4163€ Euro.

Diese Entscheidung gilt ab dem 01.07.2019.

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4b und 42a Abs.5 SGB XII 453,75 Euro.

Diese Entscheidung gilt ab dem 01.01.2020.