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Schreiben vom 19.12.2023 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64f Absatz 1 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2024

Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 64f Absatz 1 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 vom 30. Oktober 2019, Ziffer 8.6) hat sich für 20202021 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 20202021 vom 1730. DezemberNovember 20192020 (BGBl. I S. 28482612) beträgt

das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 20182019

3839.212301,- € jährlich
(3.184275,3308 € monatlich).

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 20202021 weiterhin

18,6%.

Die o. a. Werte gelten für alle Bundesländer.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Schreiben vom 10. Dezember 2015 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 19.12.2016)
  • Schreiben vom 22. Dezember 2014 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 10.12.2015)
  • Schreiben vom 12. Dezember 2013 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 22.12.2014)
  • Schreiben vom 11. Dezember 2012 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 12.12.2013)
  • Schreiben vom 20. Dezember 2011 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 11.12.2012)
  • Schreiben vom 13. Dezember 2010 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 20.12.2011)
  • Schreiben vom 10. Dezember 2009 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 13. Dezember 2010)
  • Schreiben vom 30. Dezember 2008 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Bestandsfällen (mit Änderungen durch Schreiben vom 10. Dezember 2009)