Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 01/2022 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Leistungen an Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind

Version 23.0 mit Stand der Bearbeitung vom 2514.0304.2022

Der Krieg in der Ukraine verursacht Fluchtbewegungen u. a. in Richtung Deutschland, und auch in Berlin kommen Menschen an, die hier Schutz suchen.

1. Aufenthaltsrechtliche Situation

Geflüchtete aus der Ukraine, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 23.05.2022 einreisen, können sich bis zum 2331.0508.2022 legal, aber zunächst ohne Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland aufhalten. Für
  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige,
  • Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige,
  • Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig aufgehalten haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren,
    gilt der vorübergehende Schutz auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Diese Personengruppen können eineneine AufenthaltstitelAufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
    Für den entsprechenden Nachweis kann bei den folgenden Dokumenten im Original von einer geklärten Identität ausgegangen werden:
    1. Für Ukrainer:innen
      1. aa. vorläufiger Identitätsnachweis der ukrainischen Botschaft bzw. Generalkonsulat (A4- Bescheinigung), Anlage
      2. bb. Reisepass, auch biometrisch auch abgelaufen
      3. cc. ID-Karte, auch biometrisch, auch abgelaufen
      4. dd. Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
      5. ee. Dienstpass, Service Passport, auch biometrisch, auch abgelaufen
      6. ff. Wehrpass, auch abgelaufen
      7. gg. ukrainischer Kinderausweis, Travel Document of a Child, auch abgelaufen
      8. hh. Reiseausweis zur Rückkehr, Certificate for Returning to Ukraine, auch abgelaufen
    2. Für Nicht- Ukrainer:innen aus der Ukraine
      1. aa. Reisepass, auch biometrisch, auch abgelaufen
      2. bb. Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
      3. cc. Dienstpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
      4. dd. Passersatz, z.B. ägyptisches „Reisedokument, gültig nur für die Rückreise in die Arabische Republik Ägypten“
      5. ee. Ukrainisches Travel Document for Person Granted Complementary Protection, auch abgelaufen
      6. ff. Ukrainischer Fremdenpass, Stateless Person’s Travel Document, auch abgelaufen
      7. gg. Ukrainischer Reiseausweis für Flüchtlinge, Refugees Document for travelling abroad, auch abgelaufen

Personen, die sich bei Kriegsausbruch als Touristen in der Ukraine aufgehalten haben, sind nicht vom Ratsbeschluss umfasst und erhalten keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.

1.1 Antragsverfahren nach § 24 AufenthG beim LEA

Die Geflüchteten erhalten die Möglichkeit, sich beim LEA online für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu registrieren.
Hierbei sind Stammdaten einzutragen und ist anzukreuzen, dass eine dauerhafte Unterbringung vorhanden ist.
Diese Voraussetzung wird nur dann erfüllt, wenn der Antragstellende mit demden Nachweis erbringt, dass er/sie angemeldet ist, oder durch das LAF registriert und nach Berlin verteilt worden ist, oder in einem Berliner Bürgeramt angemeldet ist, oder einen unbefristeten Mietvertrag besitzt, oder durch Bestätigung eines Unterkunftsgebers nachweisen kann, dass er/sie dauerhaft bei Verwandten oder Freunden in Berlin für mindestens 6 MonatenMonate leben kann.

Danach kann ein Dokument ausgedruckt werden, das zusammen mit dem gültigen Ausweisdokument und einem der o.g. Nachweise als Fiktionsbescheinigung gilt, womit dann bereits auch die BeschäftigungErwerbstätigkeit erlaubt ist.

Wird bei der nachfolgenden Vorsprache im LEA festgestellt, dass diese Voraussetzungen entgegen den Angaben im Online Antrag doch nicht erfüllt sind, erteilt das LEA keine Aufenthaltserlaubnis, sondern verweist die Antragstellenden zwecks erforderlicher Zuweisungsentscheidung auf das Ukraine Ankunftszentrum TXL in Berlin Tegel.

Für die Vorsprache beim LEA werden nach Stellung des Online-Antrag TermineAntrags Vorsprachetermine per E-Mail versandt. AbSeit 16.03.2022 werden die ersten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG erteilt. Sie werden in Form eines Etiketts erteilt (kein elektronischer Aufenthaltstitel) und enthalten folgende Nebenbestimmungen enthalten:

  • Wohnsitznahme in Berlin
  • Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 2 Jahre erteilt.

Alle Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis durch das LEA erhalten, werden dem LAF gemeldet, daswelches sie im Verteilsystem für Berlin einbucht. Damit wird erreicht, dass jede aufgenommene Person auf die Berliner Aufnahmequote angerechnet wird.

Soweit bereits eine Verteilentscheidung des LAF zugunsten eines anderen Bundeslandes erfolgt ist, erteilt das LEA Berlin keinen Aufenthaltstitel, sondern verweist an die zuständige Ausländerbehörde.

1.2 ZuweisungsentscheidungVerteilung beimim LAFUkraine-Ankunftszentrum in Tegel

Ausschließlich die Personen, die weder

  • eine Verteilentscheidung des LAF („Äußerung des Schutzbedarfes“) nach Berlin
    noch
  • einen PDF-Ausdruck der Online-Registrierung beim LEA zusammen mit einem o.g. Ausweisdokument/ Identitätsnachweis und entweder einer Meldebescheinigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder einer Wohngeberbescheinigung für mindestens sechs Monate
    vorlegen können, sind aufzufordern, sich zum Ukraine-Ankunftszentrum in Tegel (UA TXL) zur Verteilung zu begeben. Die Teilnahme an der Verteilung ist freiwillig, aber Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen, soweit kein Härtefall vorliegt.

Empfohlen wird, hierfür den Regelverkehr über die Linien 109 und 128 der BVG bis Station „General-Ganeval-Brücke“ zu nutzen. Ab dort wird ein Shuttle-Bus bis UA TXL eingerichtet.

Zur Verteilung sind Personaldokumente und das gesamte Gepäck mitzubringen.
Im Verteilzentrum im UA TXL stehen Übersetzer:innen zur Verfügung. Die Geflüchteten müssen also niemanden zum Zwecke der Übersetzung mitbringen. Sie dürfen zur Vorsprache mit einem Beistand erscheinen.

Geflüchtete, die noch keine Unterbringung, aber eine Drehscheibefamiliäre oder soziale Bindung an Berlin haben (dies kann ein besonderes Schutzbedürfnis sein), können nach Berlin verteilt werden. Mit Senatsbeschluss vom 05.04.2022 wurden zudem weitere Kriterien für die Weiterreise und Verteilung dernach GeflüchtetenBerlin ausim der Ukraine in andere Zielorte und das Bundesgebiet. Im neuen Ukraine AnkunftszentrumUA TXL infestgelegt:

  • enge Berlin-Tegelfamiliäre erhalten alleBindungen, in Berlin neulebende ankommendenEhe- Menschenoder ausLebenspartner:in oder nachweislich ein Ausbildungs-, Arbeits- oder Studienplatz.
  • Geflüchtete, die nicht reisefähig sind, u.a. auch Wöchnerinnen und Schwangere.
  • Für LSBTIQ*oder andere besonders vulnerable Gruppen werden möglichst Bundesländer mit einer guten Beratungsstruktur ausgewählt. Trans*Personen werden nach Berlin oder an Orte mit vergleichbar guter Beratungsstruktur verteilt.

Bei einer Verteilung nach Berlin folgen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der UkraineIdentität umgehendund bei Erforderlichkeit einer Unterbringung die GewissheitZuweisung über ihren Verbleib. Über ein bundesweites Verteilsystem (nach Königsteiner Schlüssel) erfolgtin eine Zuweisungsentscheidunglandeseigene Unterkunft. Das bedeutet, Geflüchtete werden auf die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland verteilt.


Bei einer Zuweisung in das Land Berlin folgen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität und bei Erforderlichkeit einer Unterbringung die Zuweisung in eine landeseigene Unterkunft.

Bei einer Zuweisung in ein anderes Bundesland folgt die Weiterfahrt in die Anlaufstelle des zugewiesenen Bundeslandes per Bus oder Bahn. Im zugewiesenen Bundesland können alle Geflüchteten einen Aufenthaltstitel und Sozialleistungen einschließlich Krankenversicherung beantragen.

Geflüchtete, die noch keine Unterbringung, aber eine familiäre oder soziale Bindung an Berlin haben (dies kann auch eine queere Wahlfamilie oder ein besonderes Schutzbedürfnis sein), können im Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels nach Berlin verteilt werden.

2. Leistungsrechtliche Situation allgemein

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zieht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) AsylbLG derzeit die Zuordnung zum Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nach sich.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Situation sind nach dem Beschluss des Senats vom 01.03.2022 im Vorgriff auf die zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse auch denjenigen Menschen Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren, die zunächst lediglich einen Reisepass oder ein Visum besitzen.

Eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsteht dem Grunde nach bereits entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG durch die Äußerung eines Schutzgesuchs.

Dieses kann beim LAF (Registrierung und ZuweisungVerteilung nach Berlin) geäußert worden sein oder gegenüber dem LEA (Antragsverfahren Aufenthaltserlaubnis), es genügt jedoch bereits die Stellung eines Leistungsantrags beim Sozialamt, um die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG zu begründen sowie die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen geltend zu machen.

Ein verkürztes Antragsformular, das auch die Stellung des Schutzgesuchs dokumentiert, ist über eine Sonderseite in der Vorschriftensammlung zum Berliner Sozialrecht und in OPEN/PROSOZ zur Verfügung gestellt worden.

Bitte händigen Sie den Antragstellenden eine Kopie des Leistungsantrags/ Schutzgesuchs aus.

Das BMAS hat per E-Mail vom 18.03.2022 bestätigt, dass der Leistungsanspruch bereits vor der Registrierung besteht, wenn aufgrund persönlicher gesundheitlicher Umstände oder aufgrund von Engpässen in den Behörden noch keine Registrierung erfolgen konnte. Die Registrierung solle schnellstmöglich nachgeholt werden, da bei fehlender zentraler Datenerfassung im Ausländerzentralregister ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe.

FürMit Kinderdem UA TXL ist die Möglichkeit zur umgehenden Registrierung bzw. Herbeiführung der Verteilentscheidung für Geflüchtete aus der Ukraine durchgehend gewährleistet.
Geflüchtete, die übersich keinenschon gültigenlänger Identitätsnachweisin verfügenBerlin aufhalten, sondern für die lediglich eine Geburtsurkunde vorgelegt werden kann gilt, dass diese (-ohne vorherige Einholung eines gültigen Identitätsnachweises bei der ukrainischen Botschaft) in dem Leistungsantrag mit aufgenommen werden sollen. Dazu sollte der Leistungsbescheid um den PassusSozialämtern ergänzt werden, dass die Leistung für das Kind bis zur Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises unter Vorbehalt steht,vorsprechen und zurückgefordertweder werdenvom wird, falls die Vorlage eines solchen nicht in angemessener Zeit erfolgt.

Leistungsberechtigte, die noch keine ZuweisungLAF nach Berlin durchverteilt dasworden LAF erhalten haben undsind, noch keinenerkennbar Antragdie aufAnforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beimnach LEA§ gestellt24 habenAufenthG in Berlin erfüllen, sindmüssen aufzuforderndaher aufgefordert werden, sich vor der Leistungsgewährung durch ein Berliner Sozialamt ins UA TXL zur Verteilung zu begeben.
Ziel ist es, dass sukzessive alle sich in Berlin aufhaltenden Geflüchteten aus der Ukraine, die weiter in Berlin einen Hilfebedarf im Sinne eines Schutzgesuchs (Unterkunft, Verpflegung, Sozialleistungen, medizinische Versorgung) geltend machen, sich in das Ukraine AnkunftszentrumUA TXL zu begeben.

Bis zur Verteilentscheidung ist die Leistungsgewährung angemessen zu befristen. Auf die Regelung des § 3 Abs. 5 S. 3 AsylbLG, wonachwenn Leistungen längstens für einen Monat im Voraus erbracht werden dürfen, wird hingewiesen. Vor der Verlängerung des Leistungszeitraumes ist im Ausländerzentralregister zu prüfen, obweder eine Verteilentscheidung vorliegt. Da die benötigten Angaben derzeit absehbar nicht rechtzeitig im AZR vermerkt sein werden, informiert dasdes LAF die Sozialämter über Zuweisungen ins Bundesgebiet. Die Einzelheiten(„Äußerung des VerfahrensSchutzbedarfes“) werdennach gesondertBerlin mitgeteilt.

Soweitvorgelegt wird noch eine ZuweisungOnline-Registrierung inbeim LEA sowie eine melderechtliche Anmeldung oder ein anderesMietvertrag Bundeslandoder erfolgtgesicherter ist,privater ist der Fall einzustellen.

Bis zum Vorliegen dieser Verteilentscheidung ist das Land Berlin nach § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLGWohnraum für die Leistungsgewährungnächsten zuständig,6 daMonate sichnachgewiesen die Menschen hier tatsächlich aufhaltenwerden.

2a) Leistungen an Personen, die noch nicht registriert worden sind und nicht die Kriterien des LEA erfüllen

2a) Leistungen an Personen, die noch nicht registriert worden sind und nicht die Kriterien des LEA erfüllen
Daraus folgt, dass Personen, die weder

  • eine Verteilentscheidung des LAF („Äußerung des Schutzbedarfes“) nach Berlin

noch

  • einen PDF-Ausdruck der Online-Registrierung beim LEA zusammen mit einem o.g. Ausweisdokument/ Identitätsnachweis und entweder eine Meldebescheinigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Wohngeberbescheinigung für mindestens sechs Monate

vorlegen können, Leistungen nur in dem Umfang erhalten können, der zur Abwendung einer Härte durch akute medizinische Bedarfe oder akute Mittellosigkeit unabweisbar geboten ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungsgewährung regelmäßig auf die Überbrückung bis zur Vorsprachemöglichkeit im UA TXL.
Eine Anmeldung zur eGK für Geflüchtete erfolgt in diesen Fällen nicht, da die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis übergangsweise gesondert geregelt wird (vgl. 2.5.1).

2b) Verteilung ins Bundesgebiet

Alle Personen, die im UA TXL verteilt werden, werden unmittelbar per Bus oder PKW an den Zielort verwiesen. Die Registrierung erfolgt jedoch erst am Zielort.
Soweit Personen vorsprechen, die angeben, im UA TXL ins Bundesgebiet verteilt worden zu sein, und eine Reisebeihilfe beantragen wollen, sind sie auf unentgeltliche Bahnfahrten zu verweisen. Soweit Personen mit eigenem PKW reisen, ist eine Pauschale in Höhe von 15 Cent pro Kilometer auszuzahlen.
Soweit nachgewiesen wird, dass gegen die Verteilentscheidung geklagt worden ist, ist zusätzlich bei Mittellosigkeit eine überbrückende Leistung für einen Zeitraum von bis zu einer Woche möglich.

2c) Abbildung im AZR

Eine Registrierung im AZR erfolgt erst durch die Behörde am Zielort der Verteilung. Durch die zeitliche Verzögerung ergibt sich im AZR kein verlässliches Bild darüber, ob eine Verteilung stattgefunden hat.
Soweit eine Überprüfung im AZR ergibt, dass bereits ein Eintrag im AZR mit Erstregistrierung an einem anderen Zielort vorliegt, ist die Leistung einzustellen bzw. ggf. auf die Kilometerpauschale zu beschränken (s. 2c).

2d) Leistungsberechtigung bei Verteilung nach Berlin

Für Personen, die entweder

  • eine Verteilentscheidung des LAF („Äußerung des Schutzbedarfes“) nach Berlin

oder

  • einen PDF-Ausdruck der Online-Registrierung beim LEA („über einen Antrag für Geflüchtete aus der Ukraine auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz“) zusammen mit einem o.g. Ausweisdokument/ Identitätsnachweis und entweder eine Meldebescheinigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Wohngeberbescheinigung für mindestens sechs Monate vorlegen, ist der dauerhafte Verbleib in Berlin als gesichert anzusehen.

Personen, die einen PDF-Ausdruck der Online-Registrierung beim LEA („über einen Antrag für Geflüchtete aus der Ukraine auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz“) und entweder eine Meldebescheinigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Wohngeberbescheinigung für mindestens sechs Monate vorlegen, sind somit NICHT zum Ukraine-Ankunftszentrum in Tegel (UA TXL) zur Verteilung zu schicken.

In diesen Fällen sind die nachfolgenden Hinweise anwendbar.

2.1 Besondere Personenkreise

2.1.1 Ukrainische Kinder, für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt

Kinder unter 16 Jahren, die über keinen gültigen Identitätsnachweis verfügen, sondern für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt, werden nach Auskunft des LEA durch die ukrainische Botschaft in die Pässe der Eltern auf den Seiten hinter der Passbildseite (Special note-Seiten) handschriftlich, aber mit Foto eingetragen. Entsprechende Eintragungen werden seitens des LEA anerkannt. Ein Einkleben von Einlageblättern soll nicht erfolgen.
Die Kinder können bereits vor Eintragung durch die ukrainische Botschaft in den Leistungsantrag einbezogen werden. In diesen Fällen ist der Leistungsbescheid um den Passus zu ergänzen, dass die Leistung für das Kind bis zur Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises (in diesem Fall also des Eintrags in den elterlichen Pass) unter Vorbehalt steht und zurückgefordert werden wird, falls die Vorlage eines solchen nicht in angemessener Zeit erfolgt.

2.1.2 Leistungsberechtigung von Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben

Für Drittstaatsangehörige, die die unter 1. genannten Anforderungen in Bezug auf das Personaldokument erfüllen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für ukrainische Staatsangehörige.
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen, die weder in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG fallen (vgl. 1.) noch als Familienangehörige einbezogen sind, kann von den Leistungsbehörden mindestens bei der Erstvorsprache nicht abschließend eingeschätzt werden. Ausgehend davon, dass eine Klärung des weiteren Aufenthaltes oder dessen Beendigung bis zum 2331.0508.2022 zu erfolgen hat, ist der Lebensunterhalt einschließlich der medizinischen Versorgung zunächst nach dem AsylbLG durch die Sozialämter sicherzustellen, da hier bis auf weiteres nicht von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist.
Es wird empfohlen, diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Partizipations- und Migrationsbeauftragten von Berlin nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Willkommenszentrum Berlin
Beratungsstelle der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration, Potsdamer Straße 61, 10785 Berlin

Die Beratung vor Ort findet ab dem 04.04.2022 wieder persönlich statt.

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, Do 09:00 – 13:00 Uhr
+ Di, Do 15:00 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung jeweils Mo, Mi und Fr von 10:00 bis 12:00 Uhr unter Tel.: (030) 9017-23172. Für die Terminvergabe und Beratung per E-Mail: beratung@intmig.berlin.de .

Soweit Vorsprechende ein Asylverfahren eröffnen möchten, sind sie an das Ankunftszentrum des LAF in der Oranienburger Str. 285 in Reinickendorf zu verweisen.

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Personen, die sich ausschließlich zu touristischen Zwecken in der Ukraine aufgehalten haben, ist § 23 SGB XII anwendbar.

2.1.3 Studierende

Studierende werden wie andere Drittstaatsangehörige behandelt, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wenn sie sich nachweislich am 24.02.22 zu einem langfristigen Aufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Eine sichere Rückkehr in die Länder Eritrea, Somalia, Syrien und Afghanistan ist regelmäßig nicht möglich. Bei allen anderen Ländern ist eine individuelle Überprüfung durch die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Behörden erforderlich, so dass eine pauschale Einschätzung über die Aussicht auf sichere und dauerhafte Rückkehr nicht möglich ist.

Ausgenommen sind staatenlose Studierende mit befristetem ukrainischen Aufenthalt.

Da viele Studierende insbesondere, wenn sie bisher von ihren Eltern finanziert wurden, nicht glaubhaft machen können, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, rät das LEA ausreisewilligen Studierenden zur freiwilligen Ausreise und Studierenden, die in Deutschland überbrückungsweise arbeiten wollen und hoffen, in absehbarer Zeit in der Ukraine weiterstudieren zu können, zur Stellung des Online-Antrags. Damit besteht auch bei Studierenden bis zur Entscheidung des LEA eine Arbeitserlaubnis.

Der Studierendenausweis allein ist für die Identifikation nicht ausreichend. Sind weder Pass noch anerkannter Passersatz (s. 1.) vorhanden, sind die Studierenden an ihre Botschaft zu verweisen.

Es wird empfohlen, auch diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Integrationsbeauftragten von Berlin nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten s. 2.1.2).

2.1.3 Studierende

Studierende werden wie andere Drittstaatsangehörige behandelt, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wenn sie sich nachweislich am 24.02.22 zu einem langfristigen Aufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Eine sichere Rückkehr in die Länder Eritrea, Somalia, Syrien und Afghanistan ist regelmäßig nicht möglich. Bei allen anderen Ländern ist eine individuelle Überprüfung durch die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Behörden erforderlich, so dass eine pauschale Einschätzung über die Aussicht auf sichere und dauerhafte Rückkehr nicht möglich ist.

Ausgenommen sind staatenlose Studierende mit befristetem ukrainischen Aufenthalt.

Da viele Studierende insbesondere, wenn sie bisher von ihren Eltern finanziert wurden, nicht glaubhaft machen können, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, rät das LEA ausreisewilligen Studierenden zur freiwilligen Ausreise und Studierenden, die in Deutschland überbrückungsweise arbeiten wollen und hoffen, in absehbarer Zeit in der Ukraine weiterstudieren zu können, zur Stellung des Online-Antrags. Damit besteht auch bei Studierenden bis zur Entscheidung des LEA eine Arbeitserlaubnis.

Der Studierendenausweis allein ist für die Identifikation nicht ausreichend. Sind weder Pass noch anerkannter Passersatz (s. 1.) vorhanden, sind die Studierenden an ihre Botschaft zu verweisen.

Es wird empfohlen, auch diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Integrationsbeauftragten von Berlin nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten s. 2.1.2).

2.2 Unterbringung

Bei Vorsprache einer Person, die noch nicht über eine Unterkunft verfügt, wirdsind dringenddiese gebetenaufzufordern, allesich verfügbarenin Möglichkeitendas zurUkraine UnterbringungAnkunftszentrum durchTXL die Soziale WohnhilfeBerlin-Tegel zu nutzenbegeben und sich dort verteilen bzw. registrieren zu lassen.

Erfolgt die Unterbringung bereits in einer ASOG-Unterkunft, so sind die entsprechend unterge¬brachten Personen ebenfalls zu ersuchen, sich in das Ukraine Ankunftszentrum TXL Berlin-Tegel zu begeben und dort registrierenverteilen zu lassen, wenn weder eine gestempelte Verteilentscheidung des LAF („Äußerung des Schutzbedarfes“) nach Berlin vorgelegt wird noch eine Online-Registrierung beim LEA sowie eine melderechtliche Anmeldung oder ein Mietvertrag oder gesicherter privater Wohnraum für die nächsten 6 Monate nachgewiesen werden.

Besondere Schutzbedarfe sowie weitere o.g. Kriterien für den Verbleib in Berlin können bei der Registrierung im UA TXL geltend gemacht werden. Dort wird die Verteilung organisiert bzw. bei Verteilung nach Berlin direkt in eine LAF-Unterkunft zugewiesen oder ggf. die bisherige ASOG-Unterbringung fortgesetzt. Für beides ist die Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt erforderlich.
Die Kosten der Unterkunft erbringt das zuständige Sozialamt personenkonkret über das IT-Verfahren Soziales aus der Buchungsstelle 3995/67159.
Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht nur, wenn eine behördliche Zuweisung in die Unterkunft erfolgt ist.

Sprechen Menschen in den Sozialämtern mit einem Mietvertrag oder einem im Sinne der AV Wohnen angemessenen Wohnungsangebot vor, können Unterkunftskosten, Kaution und Erstausstattung für die Wohnung gewährt werden, ohne dass zuvor eine Registrierung beim LAF erforderlich ist. Anträge auf Mietkostenübernahmen für durch Geflüchtete vorgelegte Wohnungsangebote sind zu prüfen und bei Erfüllung der Voraussetzungen der AV Wohnen zu übernehmen.
Die Antragstellenden sind zur Antragsstellung auf einen Aufenthaltstitel an das LEA zu verweisen (Link), soweit sie nicht bereits eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG vorweisen.
Das wennVorliegen einer Wohngeberbescheinigung steht der SozialenKostenübernahme Wohnhilfefür eine Mietwohnung nicht entgegen.

Beim Wohnen in einer Wohnung sind nur dann anteilig Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn die Kosten aufgrund einer vertraglichen Regelung fällig werden.

Zur Gewährung ergänzender Leistungen bei Unterbringung nichtin möglicheiner ist,Wohnung wirds. darum2.6.2.

Soweit gebetenPersonen, die Leistungsberechtigten, die nicht
  • bereits vom BezirkLAF nach Berlin verteilt worden sind oder
  • bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben,
    ihre Wohnmöglichkeit verlieren und durch das Sozialamt nicht untergebracht werden können, werden diese über den Prozess der „Amtshilfe“ per Vordruck an das UKR-Ankommenszentrum Berlin-Tegel zu verweisen. Dort wird dann die VersorgungAdresse mitamtshilfeersuchen@laf.berlin.de einemgemeldet, Unterkunftsplatzso bzw.dass dieein Verteilung organisiert.
    Bitte händigen Sie den Antragstellenden auch hier eine Kopie des Leistungsantrags/ Schutzgesuchs aus.
    Sobald entsprechende PlatzkontingentePlatz in ausreichendemeiner MaßeUnterkunft vorhanden sein werden, kann ein Verweis durch das Sozialamt an konkrete Unterkünfte erfolgen. Die Details dieses Verfahrenszugewiesen werden zukann. gegebenerEin Zeitpersönliches übermitteltErscheinen im LAF ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

2.3 Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Landes Berlin ergibt sich bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels durch das LEA oder anderenfalls bis zur Verteilung durch das LAF aus § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, wonach die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person tatsächlich aufhält.

Abweichend von Nr. 5 Abs. 1 AV ZustAsylbLG gilt für Geflüchtete aus der Ukraine, die ohne wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag (d.h. also bei Unterbringung in Hostels, ASOG-Unterkünften oder privater Unterbringung) vorsprechen, dass das Sozialamt am vorläufigen Wohnort für die Dauer von bis zu sechs Monaten für die Leistungsgewährung zuständig ist. Soweit innerhalb dieses Zeitraums ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag in einer Wohnung oder LAF-Gemeinschaftsunterkunft zu Stande kommt, ist der Fall an das Sozialamt am neuen Wohnort abzugeben. Sofern im Einzelfall ukrainische Geflüchtete bei Vorsprache noch nicht über Wohnraum verfügen, ist das Sozialamt der Erstvorsprache für die Dauer von bis zu sechs Monaten bzw. bis zu einem wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag für die Leistungsgewährung zuständig. Grundsätzlich muss ein wohnbesitzbegründender melderechtlicher Eintrag vorrangig vorliegen.
Bei Geflüchteten aus der Ukraine, die bereits über einen wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag verfügen, findet die AV ZustAsylbLG unverändert Anwendung, d.h. es bleibt bei der Wohnortregelung.

Es sind damit folgende Fallgruppen absehbar:
  1. Menschen kommen privat unter, sind dort aber (noch) nicht angemeldet bzw.
  2. Menschen, die in Hostels oder Notunterkünften untergekommen sind:
    Zuständigkeit des Sozialamtes am vorläufigen Wohnort für bis zu sechs Monate.
  3. Menschen sind in Unterkünften des LAF:
    Zuständigkeit regulär beim Sozialamt am Wohnort.
  4. Menschen kommen in ein Sozialamt, ohne bereits eine Unterkunft zu haben:
    Zuständigkeit des aufgesuchten Sozialamtes für bis zu sechs Monate. Bitte nach Möglichkeit selbständig unterbringen. Soweit dies nicht möglich, Unterbringung durch LAF veranlassen (s. 2.1). Bitte zur Registrierung ans Ukraine-Ankommenszentrum Berlin-Tegel weiterleiten.

2.4 Leistungen nach § 3 AsylbLG

Personen, die eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin oder den PDF-Ausdruck über die Online-Registrierung beim LEA sowie eine Meldebestätigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Wohnungsgeberbescheinigung für mindestens 6 Monate vorweisen können, sind dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

Auf die Regelung des § 3 Abs. 5 S. 3 AsylbLG, wonach Leistungen längstens für einen Monat im Voraus erbracht werden dürfen, wird hingewiesen.

*Mit Blick auf die geplante Rechtsänderung, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vorsehen soll, sollte die Leistungsgewährung angemessen befristet werden, um ab dem 1. Juni 2022 eine Fallabgabe ans Jobcenter zu ermöglichen.

Da bis zur Kontoeröffnung durch Banken derzeit bis zu drei Wochen vergehen können, soll eine entsprechende Abschlagzahlung bar ermöglicht werden.*

Bei der Leistungsgewährung ist zu beachten, dass im Falle der Unterbringung in einer Wohnung z.B. auch Leistungen für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung zu gewähren sind., Die entsprechenden Beträge finden sich in der Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 25/2020siehe unter Nr2. 36.Soweit Hausrat erforderlich ist, sind auch hierfür gesonderte Leistungen erforderlich, da beide Bestandteile des Sozialhilfe-Regelsatzes in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht enthalten sind2.

Die Leistungsgewährung kann zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes angesichts der hohen Fallzahlen abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG auch durch Kontoüberweisung erfolgen.Leistungsberechtigte, die noch keine Zuweisung nach Berlin durch das LAF erhalten haben und noch keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim LEA gestellt haben, sind aufzufordern, sich in das Ukraine Ankunftszentrum TXL in Berlin-Tegel zu begeben.

2.4.1 Kürzung um den Anteil für Verkehrsdienstleistungen

Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg hat die Regelung zu Freifahrten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 15. Juni 2022 verlängert.

Die Grundleistungen sind daher um den Anteil für Verkehrsdienstleistungen zu kürzen.
Die Abzugsbeträge sind in der Anlage zum Rundschreiben 25/2020 unter 8. veröffentlicht.
Entstandene Überzahlungen durch unterlassene Abzüge können wegen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Doppelleistungen für die Zukunft sind zu vermeiden.

2.4.2 Kürzung um den Anteil für Verpflegung

Die LAF-Unterkunftsliste ist in OPEN hinterlegt. Aus ihr ist ersichtlich, in welchen Einrichtungen die Verpflegung als Sachleistung erbracht wird. In diesen Fällen ist der Betrag der Grundleistungen um den Anteil für Verpflegung zu kürzen.

Die Abzugsbeträge sind in der Anlage zum Rundschreiben 25/2020 unter 8. veröffentlicht.

Die Anrechnung von Sachleistungen ist in OPEN umgesetzt und auch entsprechend in den Anwenderhinweisen erläutert und in die Schulungen aufgenommen.
Der Abzugsbetrag ist mangels technischer Lösungen manuell einzugeben.

Entstandene Überzahlungen durch unterlassene Abzüge können wegen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Doppelleistungen für die Zukunft sind zu vermeiden.

2.5 Leistungen nach § 4 AsylbLG – medizinische Versorgung

Die Leistungen schließen bei Bedarf die umgehende Anmeldung bei einer Krankenkasse zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 4 AsylbLG i.V.m. der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V ein.
Leistungsberechtigte, die noch keine ZuweisungVerteilentscheidung nach Berlin durch das LAF erhalten haben und noch keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim LEA gestellt haben, sind aufzufordern, sich in das Ukraine Ankunftszentrum TXL in Berlin-Tegel zu begeben.

Die elektronische Gesundheitskarte ist in den Fällen, in denen noch keine Registrierung beim LEA oder beim LAF erfolgt ist, auf die Mindestgeltungsdauer zu befristen. Soweit vor Ablauf der Gültigkeit eine Verteilung ins Bundesgebiet erfolgen sollte, ist die Sperrung der Karte bei der jeweiligen Krankenkasse zu veranlassen

2.5.1 Medizinische Versorgung vor der Registrierung

Für den Personenkreis, der noch nicht zur eGK für Geflüchtete angemeldet werden kann, da er weder eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin, noch den PDF-Ausdruck über die Online-Registrierung beim LEA sowie Meldebestätigung oder unbefristeten Mietvertrag oder Wohnungsgeberbescheinigung für mindestens 6 Monate vorweisen kann, wird die ambulante medizinische Versorgung vorübergehend über einen Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin auf der Basis des AsylbLG geregelt. Übergangsvereinbarungen für die Erbringung von stationären – und zahnärztlichen Leistungen auf der Basis des AsylbLG werden in Kürze folgen. In der Übergangszeit ist die Vorlage eines Identitätsnachweises, wie z.B. des ukrainischen Passes in der medizinischen Einrichtung, für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ausreichend.

Soweit Sie in der Zwischenzeit Anträge auf Kostenübernahme im Wege der Nothilfe nach § 6a AsylbLG erhalten sollten, bewahren Sie diese bitte auf, bis hierzu konkrete Informationen gegeben werden können.

2.5.2 Medizinische Versorgung nach der Registrierung und eGK-Anmeldung

Personen, die eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin oder den PDF-Ausdruck über die Online-Registrierung beim LEA sowie eine Meldebestätigung oder einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Wohnungsgeberbescheinigung für mindestens 6 Monate vorweisen können, können bei einer der vier Vertragskrankenkassen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 4 AsylbLG i.V.m. der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V angemeldet werden.

Soweit Personen, die zurückliegend vor einer Verteilentscheidung bereits eine eGK erhalten haben, vor Ablauf der Gültigkeit ins Bundesgebiet verteilt werden oder nach Aufforderung im UA TXL vorzusprechen erneut Leistungen beantragen, ist die Sperrung der Karte bei der jeweiligen Krankenkasse zu veranlassen.

2.6 Leistungen nach § 6 AsylbLG

Auch sonstige Leistungen können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. Als Beispiele können hier der Mehrbedarf für Schwangere oder für Alleinerziehende und die Babyerstausstattung genannt werden.
Wenn eine ausreichende Ausstattung mit Bekleidung nicht vorhanden ist, kann eine Pauschale für die entsprechende Erstausstattung gewährt werden, vgl. Rundschreiben 06/2017, Ziffer 3. In Anlehnung an die Regelungen bei Erstaufnahme Asylsuchender kann der Betrag in eine Sommer- bzw. Winterpauschale aufgeteilt werden. Bei einer möglichen Fallabgabe ins SGB II ist auf diese bereits erfolgte Leistungsgewährung hinzuweisen.

Mit Erteilung der LEA-Bescheinigung bzw. nachfolgend der Aufenthaltserlaubnis nach §° 24 AufenthG ist zudem § 6 Abs. 2 anwendbar, so dass besonders vulnerable Personenkreise unmittelbar Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe haben.

2.6.1 Gebührenerhebung LEA

Das LEA hat verfügt, dass bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird, so dass insoweit eine Leistungsgewährung nach § 6 Abs. 1 AsylbLG nicht erforderlich ist.

Die Ausstellung eines Reiseausweises ist hingegen auch für diesen Personenkreis gebührenpflichtig. Sollte die Ausstellung eines Reiseausweises aufgrund der Gebührenerhebung nicht erwünscht sein, stellt das LEA alternativ eineinen Ausweisersatz aus.

2.6.2 Leistungen bei Anmietung einer Wohnung oder vorübergehendem Wohnen in einer Mietwohnung

Sowohl bei Anmietung einer Wohnung als auch bei dem vorübergehenden Wohnen in einer Wohnung entsprechend einer vorgelegten Wohngeberbescheinigung können der Anteil für Wohnen und Haushaltsenergie sowie ggf. der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung übernommen werden. Die entsprechenden Beträge finden sich in der Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 25/2020 unter Nr. 3.

Bei Anmietung einer Mietwohnung ist Ziffer 2 des Rundschreibens 06/2017 entsprechend anwendbar, da auch der Anteil für Hausrat kein Bestandteil der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind, sondern gesondert zu gewähren sind.

2.6.3 Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen

Liegt eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin oder der PDF-Ausdruck über die Online-Registrierung beim LEA sowie Meldebestätigung oder unbefristeten Mietvertrag oder Wohnungsgeberbescheinigung für mindestens 6 Monate vor, können Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die in Berlin eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und AsylbLG-Leistungen erhalten, für das laufende Schuljahr auch ohne den berlinpass-BuT alle Leistungen für Bildung und Teilhabe einschließlich des persönlichen Schulbedarfs bekommen.

2.6.4 Gewährung von Eingliederungshilfe an minderjährige Geflüchtete

Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige mit Behinderungen sind nicht im SGB VIII geregelt, sondern im Rahmen des § 6 AsylbLG durch die Sozialämter zu erbringen.

Eine Ausnahme stellen Leistungen bei psychischen Behinderungen, die in § 35a SGB VIII geregelt und durch die Jugendämter zu erbringen sind.

2.6.5 Umgang mit Minderjährigen

Minderjährige gelten als unbegleitet, wenn sie sich weder in Begleitung einer personensorgeberechtigten noch einer erziehungsberechtigten Person hier aufhalten. Dieser Personenkreis wird durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unmittelbar in Obhut genommen und versorgt.

Neben den Personensorgeberechtigten (z.B. den Eltern) können auch Erziehungsberechtigte oder andere Begleitpersonen mit minderjährigen Kindern vorsprechen. Erziehungsberechtigte besitzen regelmäßig eine entsprechende Vollmacht. Die formale Überprüfung der Erziehungsberechtigung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Unabhängig von der Vorlage entsprechender Unterlagen werden die Begleitpersonen grundsätzlich mit den Minderjährigen zur Klärung der Sach- und Rechtslage in die Erstaufnahme- und Clearingstelle geschickt.

Bis zur Klärung der rechtlichen Betreuungssituation können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen den Minderjährigen Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden, auch wenn die mögliche Erziehungsberechtigung zunächst nur schlüssig und glaubhaft mündlich vorgetragen wird. In diesen Fällen ist auf die Erforderlichkeit der umgehenden Vorsprache bei der SenBJF und Bestätigung einer Terminvereinbarung zur Überprüfung hinzuweisen.

2.7 § 7 AsylbLG – Einsatz von Einkommen und Vermögen

Voraussetzung eines Einsatzes von Einkommens- oder Vermögenswerten ist, dass auf diese tatsächlich in der aktuellen Situation Zugriff bestehen muss.

Die Sparkasse informiert auf ihrer Homepage darüber, dass ein Ankauf von ukrainischen Hrywnia durch Sparkassen und Landesbanken derzeit nicht möglich sei. Teilweise sei es ferner auch nicht möglich, mit ukrainischen Bankkarten Bargeld in Deutschland zu erhalten.

2.7.1 Renten

Einer Information des BMAS vom 4. März 2022 zu Folge findet aus der Ukraine kein Rentenexport nach Deutschland statt. Daraus folgt, dass mangels realisierbarer Rentenansprüche bei ukrainischen Staatsangehörigen aktuell keine Renten als Einkommen angerechnet werden können.

2.7.2 Kindergeld

Nach Information des BMF vom 10. März 2022 haben Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besitzen, nur Anspruch auf Kindergeld, wenn die antragstellende Person für mindestens sechs Monate Zugang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und

  • entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nimmt oder
  • sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

Daraus folgt, dass der Kindergeldanspruch für Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sich in Elternzeit befinden, erst 15 Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben.

2.7.3 Kraftfahrzeuge

Eine Veräußerung von Kraftfahrzeugen ist bis auf weiteres mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG nicht zu verlangen, da bereits durch die Fiktionsbescheinigung im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit als erlaubt gelten.

3. Künftige Rechtsänderungen

Soweit sich eine Änderung hinsichtlich der leistungsrechtlichen Zuordnung des Personenkreises ergeben, wird hierüber und über die Voraussetzungen für einen Übergang informiert.

3. Künftige Rechtsänderungen

Soweit sich eine Änderung hinsichtlich der leistungsrechtlichen Zuordnung des Personenkreises ergeben, wird hierüber und über die Voraussetzungen für einen Übergang informiert.