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Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 Verfahren und Anwendungshinweise für die Bewilligung von Leistungen der Einzelfallhilfe durch freiberufliche Einzelfallhelfer

vom 01.08.2020; mit Änderungen vom 31.01.2023

Verfahren und Anwendungshinweise für die Bewilligung von Leistungen derEinzelfallhilfe durch freiberufliche Einzelfallhelfer

Mit diesem Rundschreiben werden vereinfachte Regelungen und Verfahren in Kraft gesetzt, um die Bewilligung von Einzelfallhilfe als Form der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zu ermöglichen.

Geltungsdauer/-bereich:

Dieses Rundschreiben wird über den Zeitraum der Pandemie hinaus, bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV-EH) verlängert.

Leistungen an Leistungserbringer gemäß der Beschlüsse der Vertragskommission 131 , insbesondere der modifizierte Personaleinsatz führen grundsätzlich nicht zu Leistungen nach diesem Rundschreiben.

Dies kann Leistungen betreffen, die:
1. bisher bei Anbietern mit Verträgen nach §131 SGB IX erbracht wurden, wie beispielsweise:

  • tagesstrukturierende Angebote und Angebote für die Teilhabe am Arbeitsleben, bspw. in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
  • Maßnahmen zur Unterstützung des Wohnens bspw. im BEW, in WGs o.ä.

2. als Assistenz, die durch freiberufliche Anbieter erbracht wurden:

  • im Rahmen der Einzelfallhilfe oder der Unterstützung von Eltern mit Behinderungen im Rahmen der (einfachen) Assistenz nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX (Elternassistenz).

Sie ist begrenzt auf Leistungen, die unabweisbar erforderlich und unter Berücksichtigung der allgemeinen krisenbedingten Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben auch angemessen sind.

I. Definition der Einzelfallhilfe als Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX

Einzelfallhilfe ist ein niedrigschwelliges Leistungsangebot zur Unterstützung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Teil der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX im Rahmen der Leistungsgruppe soziale Teilhabe, Nr. 149 Abs. 2 AV EH. Sie wird im Land Berlin ausschließlich von freiberuflich/ selbständig-arbeitenden Einzelfallhelferinnen und Einzelfallhelfern ausgeübt. Einzelfallhilfe umfasst in der Regel nur wenige Stunden pro Woche/ pro volljähriger, leistungsberechtigter Person. Der Einsatz kann in der aktuellen Ausnahmesituation aber auch über diesen Zeitumfang hinausgehen.

1. Art, Ziel und Inhalt der pandemiebedingten Überbrückungseinsätze

Einzelfallhilfe ist grundsätzlich eine vorübergehende und zeitlich befristete Leistungsform. Der Leistungsberechtigte soll in die Lage versetzt werden, selbstbestimmt und eigenverantwortlich seinen Alltag zu bewältigen. Dafür unterstützt die Einzelfallhilfe den Leistungsberechtigten bei der Erreichung seiner Ziele und knüpft an die spezifischen individuellen Bedarfe an, die im Zusammenhang mit der Behinderung bestehen. Das schließt die Arbeit mit der Familie des Leistungsberechtigten und seinem sozialen Umfeld im Sozialraum ein.

Es wird gemäß dem Assistenzbegriff nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 78 SGB IX die einfache von der qualifizierten Assistenz in der Einzelfallhilfe unterschieden.
Inhalte der qualifizierten Assistenz im Rahmen der Einzelfallhilfe haben in der Regel die Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung zum Ziel und können zum Beispiel sein:
a) Planung des Tagesablaufes/Tagesstrukturierung im eigenen Wohnraum sowie im Sozialraum,
b) Unterstützung und Anleitung bei der Erledigung des Alltags, wie Haushaltsführung, Training von Arztbesuchen, Behördengängen, Einkäufen usw.,
c) Wegetraining,
d) Gestaltung sozialer Beziehungen, Bewältigung von Konflikten, persönliche Lebensplanung,
e) Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
f) Unterstützung bei der Inanspruchnahme sonstiger Hilfs- und Beratungsangebote,
g) Vermittlung der Einsicht in die Beeinträchtigung und bewusster Umgang mit den daraus resultierenden Erfordernissen und
h) Begleitung von Krisensituationen (Aggressivität; Wahnvorstellungen etc.).

Einfache Assistenzleistungen im Rahmen der Einzelfallhilfe umfassen die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen;
a) zur Teilhabe am gemeinschaftlichen, kulturellen und politischen Leben einschließlich Formen bürgerschaftlichen Engagements, der Freizeitgestaltung und sportlicher Aktivitäten und
b) zur allgemeinen Erledigung des Alltags, wie der Haushaltsführung, Arztbesuchen, Behördengängen, Einkäufen usw…

Die notwendige und geeignete Hilfe ist so genau wie möglich zu ermitteln und festzulegen. Die Organisationskompetenz der leistungsberechtigten Person hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Leistung (§78 Abs. 2 S. 1 SGB IX) ist dabei abhängig von den äußeren Umständen bestmöglich zu wahren.

2. Elternassistenz als Einzelfallhilfe

Einen besonderen Fall von Einzelfallhilfe stellt die Elternassistenz außerhalb von Diensten dar. Sie ist in Form der einfachen Assistenz nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, Absatz 3, 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX zur Deckung des Teilhabebedarfs zu gewähren.

Elternassistenz unterstützt das Elternteil mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen im eigenen Familienhaushalt zur Ausübung einer selbstbestimmten Elternschaft. Erzieherische Belange bleiben den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem Elternteil vorbehalten. Die Eltern entscheiden, wann, wo und wie und durch wen die Hilfen erfolgen. Die Leistungen zielen darauf ab, die notwendigen Handlungen bei der Ausübung der Elternschaft auszuführen, die dem betreuenden Elternteil bspw. aufgrund einer beeinträchtigungsbedingten Sinnes- und/oder Körperbeeinträchtigung nicht möglich sind. Sie sind nicht darauf gerichtet, eine Förderung des Elternteils zum Erwerb erzieherischer Kompetenzen zu ermöglichen, um die Grundbedürfnisse seines Kindes wahrnehmen, verstehen und ihnen nachkommen zu können.
Andere ggf. erforderliche Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe oder anderer Rehabilitations- und Leistungsträger (z.B. Pflege) unabhängig von Unterstützungsbedarfen als Eltern mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder bleiben unberührt.

Elternassistenz kommt nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Leistung zur Ausübung der selbstbestimmten Elternschaft des Elternteils nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen ausgeübt werden kann (§ 91 SGB IX). Elternassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne dieses Rundschreibens kann nicht von Angehörigen erbracht werden.

Inhalte der Leistung können zum Beispiel sein:
a) Unterstützung in den Bereichen Kinderpflege (Zubereitung der Speisen, Füttern, Waschen, Baden, Wickeln, Anziehen)
b) Unterstützung bei der Beaufsichtigung des Kindes
c) Spielen und Beschäftigung mit dem Kind
d) Hausarbeit, soweit sie im Zusammenhang mit dem Kind steht
e) Hausaufgabenunterstützung (z.B. bei Elternteilen mit einer Sinnesbehinderung)
f) außerhalb der Häuslichkeit Begleitung und Unterstützung, insbesondere bezogen auf die Mobilität bei Unternehmungen des Elternteils mit dem Kind (Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge)
g) Begleitung der Kinder zu Freizeitaktivitäten (Spielplatz, Kinderturnen, Musikschule etc.) oder öffentlichen Betreuungsangeboten (Krippe, Kindergarten, Schule) mit oder ohne Begleitung des Elternteils mit Behinderung.

Das Rundschreiben Nr. 01/2012 („Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“) vom 14.02.2012 wird durch dieses Rundschreiben außerkraftgesetzt.

II. Voraussetzungen für die Beauftragung eines Einzelfallhelfenden

1. Qualifikation

Für die Einzelfallhilfe gibt es kein definiertes Berufsbild. Daher können die folgenden persönlichen Voraussetzungen bei der Entscheidung für eine/n Einzelfallhelfer/in für die einfache und die qualifizierte Assistenz zu berücksichtigen sein:
a) Soziale Kompetenzen: Toleranz, Einfühlungsvermögen, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, Kontaktfreude und ein hohes Maß an Kooperations- und Konfliktfähigkeit,
b) Achtung der Selbstbestimmung und die Fähigkeit, die gebotene professionelle Distanz zu wahren,
c) Einzelfallbezogene Qualifikation: Kenntnisse und Fähigkeiten in Hinblick auf die Einschränkungen des Leistungsberechtigen,
d) Beherrschung adäquater ggf. alternativer Kommunikationstechniken (z.B. Gebärdensprache),
e) Körperliche und psychische Belastbarkeit.

Für die qualifizierte Assistenz und als Voraussetzung für die Anerkennung der entsprechenden Staffelung der Geldleistung kommen Personen in Betracht, die ein Hochschulstudium (Diplom, Magister, B.A, M.A. oder höher) in den Bereichen Soziale Arbeit, Pädagogik beziehungsweise Heilpädagogik, Psychologie und verwandten Studienrichtungen abgeschlossen haben.
In begründeten Einzelfällen können in Abstimmung mit dem Teilhabefachdienst auch Personen mit vergleichbaren Erfahrungen und Kompetenzen als Einzelfallhelfer/in in der qualifizierten Assistenz eingesetzt werden. Dazu zählen Personen die einen Hochschulabschluss in anderen als den genannten Fachrichtungen vorweisen können oder Personen die über eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die Erlaubnis zum Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung beziehungsweise über eine staatliche Anerkennung in einem sozialpflegerischen, sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Beruf verfügen, sofern beide Berufsgruppen durch langjährige Berufserfahrung oder Zusatzqualifizierungen eine vergleichbare Qualifikation aufweisen. Die Vergleichbarkeit muss plausibel hergeleitet werden und ist in der Akte zu dokumentieren.

2. Nachweis der Qualifikation für die Einzelfallhilfe

Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation für die Einzelfallhilfe müssen dem Teilhabefachdienst durch die leistungsberechtigte Person im Verfahren, möglichst bei Antragstellung/ erneuter Willensbekundung (z.B. in Kopie) vorgelegt werden. Ggf. sind Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 106 SGB IX zu leisten (vgl. Nr. 10 AV EH), z.B. Unterstützung des Teilhabefachdienstes bei der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verpflichtung, die mit der Arbeitgeberrolle der leistungsberechtigten Person gegenüber der Person des Einzelfallhelfenden in Verbindung steht.
Der Teilhabefachdienst prüft zur Feststellung der Eignung, ob ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegt. Aktuell ist das Führungszeugnis, wenn es nicht älter als 3 Jahre ist. Für die Einzelfallhilfe ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer in § 124 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aufgeführten Straftat verurteilt ist. Die Kosten für das Führungszeugnis sind kein Teil der Eingliederungshilfe.
Für den möglichen Nachweis der Qualifikation für die qualifizierte Assistenz werden zusätzlich:
a) das/ die relevanten Berufsabschlusszeugnisse und
b) ggfs. ein Kurz-Lebenslauf geprüft.

III. Leistungsgewährung

Es ist zu prüfen, ob für kurzfristig entstehende Versorgungslücken und veränderte Bedarfslagen Ressourcen aus dem Sozialraum, wie Freiwilligenstrukturen, Nachbarn und Familie vorrangig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Gewährung einer Einzelfallhilfe ist ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen Leistungsberechtigten und dem Teilhabefachdienst darüber, dass eine Leistung gewünscht ist. Das Einvernehmen kann auch mündlich (telefonisch) hergestellt werden, wird als Antrag gewertet und ist in der Akte zu dokumentieren.
Die Leistungsgewährung der Einzelfallhilfe erfolgt als Geldleistung nach § 105 Abs. 1 SGB IX oder in Form eines Persönlichen Budgets (§ 105 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Für die Gewährung der Einzelfallhilfe im Rahmen der Leistungsform des Persönlichen Budgets wird auf das Rundschreiben I Nr. 9/2006 verwiesen.

1. Vertrag, Abrechnung und Auszahlungsmodi

Zwischen der/dem Einzelfallhelfer/in und dem/der Leistungsberechtigten wird ein formloser z.B. schriftlicher oder mündlicher (konkludenter) Vertrag abgeschlossen, der auf Anforderung des Einzelfallhelfenden schriftlich niederzulegen ist. Dieses Rundschreiben ist Gegenstand des Vertrages. Es kommen dafür z.B. Honorarverträge aber auch Arbeitsverträge in Betracht. Zur Abrechnung der Leistung kommen zwei Varianten in Betracht:

1.1 Geldleistung
Die Leistungsgewährung erfolgt direkt an die leistungsberechtigte Person. Die leistungsberechtigte Person erhält die Rechnungen für die erbrachte Einzelfallhilfe direkt von der/dem Einzelfallhelfer/in und ist für die Begleichung des Rechnungsbetrages selbst verantwortlich. Zu diesem Zweck wird die Geldleistung regelmäßig zum Ende eines jeden Leistungsmonats durch den Teilhabefachdienst auf ein Konto der leistungsberechtigten Person überwiesen. Die Höhe der Geldleistung ist in diesen Fällen für den Bewilligungszeitraum unverändert und bemisst sich auf der Grundlage der bewilligten Stunden pro Monat.

Eine Reduzierung der Geldleistung ist nur vorzunehmen, wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die tatsächlich erbrachte Einzelfallhilfe im Umfang deutlich geringer war als die bewilligte Hilfe (Information der leistungsberechtigten Person oder der Einzelfallhelfer/in).

Die leistungsberechtigte Person ist in geeigneter Form (vorzugsweise im Bescheid) über den Verfahrensablauf und ihre Pflichten zur abschließenden Abrechnung der Leistungen im Bewilligungszeitraum gegenüber dem Teilhabefachdienst zu informieren.
Vorzulegen bzw. einzureichen sind:
a) Alle Rechnungen für geleistete Einzelfallhilfe, soweit noch nicht mtl. übersandt
b) Nachweise über die beglichenen Einzelfallhilfeabrechnungen (Kontoauszüge)
Außerdem muss die leistungsberechtigte Person davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ggf. festgestellte Überzahlungen an den Teilhabefachdienst zu erstatten sind.

1.2 Direktabrechnung
Soweit die leistungsberechtigte Person einwilligt und eine entsprechende Erklärung an die/den Einzelfallhelfer/in unterzeichnet, kann die Geldleistung durch den Teilhabefachdienst auch direkt an die/den Einzelfallhelfer/in überwiesen werden. Diese Abtretungserklärung sollte postalisch übermittelt werden, kann aber auch vorläufig über eine telefonische Absprache mit dem Teilhabefachdienst und Aktenvermerk erteilt werden.
Die Zahlungen erfolgen in diesem Fall nach Erhalt und Prüfung einer Rechnung zum Monatsende. Der Teilhabefachdienst hat individuell zu prüfen, ob die Gegenzeichnung der Rechnung durch den Leistungsberechtigten ggfs. durch fernmündliche Bestätigung erfolgen kann, wenn die Hilfe ohne persönlichen Kontakt (fernmündlich, über Online-Medien und auf anderem Wege) erfolgte.

2. Höhe der Geldleistung

Die entscheidenden Bemessungskriterien für die Höhe der Geldleistung sind Art und Dauer der Leistungen, die für die Erreichung der Ziele notwendig zu erbringen sind.
Der Teilhabefachdienst entscheidet auf Basis des ermittelten Hilfebedarfs und der Qualifikation des Einzelfallhelfenden, ob die Einzelfallhilfe als „einfache Assistenz“ oder „qualifizierte Assistenz“ erbracht wird und legt damit die entsprechende Höhe der Geldleistung fest. Diese ist als Stundenpauschale (60 Minuten) zweistufig festgelegt. Ab dem 01.12.2022 gelten folgende Werte

  • für die einfache Assistenz:*
    • mit 27,02 € in der ersten Stufe der Staffelung der Geldleistung,
    • und mit 30,07 € in der zweiten Stufe der Staffelung der Geldleistung ab dem 4. nachgewiesenen fortfolgenden Auftragsjahr in der Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r,
  • und für die qualifizierte Assistenz
    • mit 34,46 € in der ersten Stufe der Staffelung der Geldleistung,
    • und mit 40,27 € in der in der zweiten Stufe der Staffelung der Geldleistung ab dem 4. nachgewiesenen fortfolgenden Auftragsjahr in der Tätigkeit als Einzelfallhelfende/r.

Die Stundenpauschale wird mit der Anzahl der notwendigen Zeitstunden für die direkte, klientenbezogene Tätigkeit mit dem Leistungsberechtigten multipliziert. Wegezeiten, Administration, Arbeitsmittel und indirekte Fallarbeit sind damit abgegolten.

Freiberufliche Auftragnehmer haben ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen und Aufwendungen für Beiträge in den Sozialversicherungen selbstständig zu erfüllen. Die Kosten dafür sowie eventuell zu zahlende Umsatzsteuer sind in der Geldleistung enthalten.

IV. Regelungen zum Verfahren und zur Abrechnung für Bestandsfälle mit Leistungen einer Einzelfallhilfe

Es können flexible monatsübergreifende Zeitkonten gebildet werden, wenn einzelne Leistungen der Einzelfallhilfe nicht in vollem Umfang über telefonische oder elektronische Wege erbracht werden können. Die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen ist unzulässig. Die Übertragung von Zeitguthaben in einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig.
Eine vorübergehende Abwesenheit des/der Leistungsberechtigten führt zur Unterbrechung der Maßnahme, soweit die Maßnahme nicht dem im Gesamtplan festgesetzten Ziel gemäß am anderen Ort erbracht werden kann (z.B. gleichwertig oder unter entsprechender Reduzierung der Geldleistung). Wenn die Maßnahme während einer Abwesenheitszeit fortgeführt werden soll, muss der Teilhabefachdienst vor der Abwesenheitsphase zustimmen.

V. Bearbeitung in OPEN/PROSOZ und Buchungsstellen (BuSt)

Die Erfassung in OPEN/PROSOZ erfolgt im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:

  • Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
    • Soziale Teilhabe
      • Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
        • einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
          • Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
            • Außerhalb besonderer Wohnformen
              HHSt …/67133/405 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
  • Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
    • Soziale Teilhabe
      • Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
        • qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
          • Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
            • Außerhalb besonderer Wohnformen
              HHst …./67133/411 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
  • Leistungen für seelische Behinderung
    • Soziale Teilhabe
      • Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
        • einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
          • Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
            • Außerhalb besonderer Wohnformen
              HHSt …./67133/406 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – s
  • Leistungen für seelische Behinderung
    • Soziale Teilhabe
      • Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
        • qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
          • Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
            • Außerhalb besonderer Wohnformen
              HHSt …./67133/412 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – s

Sofern es sich bei der gewährten Einzelfallhilfe um Elternassistenz handelt, erfolgt die Erfassung in OPEN/PROSOZ im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:

  • Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
    • Soziale Teilhabe
      • Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
        • Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
          • Einfache Assistenz
            HHSt …/67133/421 – Elternassistenz – g/k

Für Leistungsberechtigte mit Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB IX erfolgt die Erfassung wie vorstehend.
Die ausgewählten Bedarfe sind in den fachlich zutreffenden OPEN-Personenkreisen jeweils mit der BuSt …/67133/180 verknüpft.
Es stehen folgende Erfassungsmasken zur Verfügung:
a) Stunden-/Minutensatz (Erfassung wöchentliche Bewilligung)
b) Kontingent (Erfassung als Kontingent für Bewilligungszeitraum)
c) Monatsmaske (Erfassung monatlicher Rechnungsbetrag)

Dazu sind die OPEN/PROSOZ-Anwenderhinweise Einzelfallbearbeitung zu beachten.