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Anlage 1a zum Rundschreiben I Nr. 20/2005

Leistungskomplex 19 – Ambulante Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Menschen (Ergänzung zur aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI)

Leistungskomplex (LK) Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Punktwerte
17 Einsatzpauschale a) Montags bis Freitags zwischen 6 und 22 Uhr (nicht in Zeiten von 17b) b) Montags bis Freitags zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in Zeiten von 17a) Die Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 18 und LK 19, abrechenbar. Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft ist die Einsatzpauschale (außer in Wohngemeinschaften für Demente) jeweils anteilig, unabhängig vom Kostenträger, nach der Anzahl der zu versorgenden Anspruchsberechtigten zu berechnen. Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet. Bei der Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen ist die Einsatzpauschale unabhängig davon, ob die Versorgung im Rahmen von Leistungskomplex 19 oder über Einzelleistungskomplexe (bei Pflegestufe I) erfolgt, nicht abrechnungsfähig.
19 Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 – 16 für einen dementen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Leistungsanspruch nach § 45a SGB XI (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) der Pflegestufen II und höher. Bei Pflegestufe I sind die Einzelleistungskomplexe 1-16 anstelle LK 19 wählbar. LK 17 ist für die Pflegestufen I-III nicht abrechenbar. 1.857 xxx Euro
19 Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen Bei zeitweiser Abwesenheit des dementen Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig 928 xxx Euro xxx Euro