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Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG)

p(. vom 1921. Dezember 201605.2019 (ABl. S. 1913972)

Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes _[in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 3117. Juli 20162017 (BGBl. I SlS. 1939)2541]_ in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes _[vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344)_ wird bestimmt:

Abschnitt I – Allgemeines

1. – Geltungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften regeln ausschließlich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind auf alle Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage anzuwenden, also auch auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 1a oder § 2 AsylbLG.

2. – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger des AsylbLG. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten des AsylbLG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgaben wahr, soweit nicht durch den Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) _[Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 0704. JuliMärz 20162019 (GVBl. S. 423210)]_ oder die Regelungen in diesen Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Soweit die Leistungsgewährung nach Nr. 14 Abs. 16 des ZustKat AZG in Verbindung mit der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Senats dem Geschäftsbereich Soziales zugewiesen worden ist, sind diese Aufgaben durch § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes _[Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93)]_ dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übertragen worden.

(3) Für die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten die Zuständigkeitsregelungen der Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117)] in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Abschnitt II – Zuständigkeit der Hauptverwaltung

3. – Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF)

(1) Das LAF ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise:

  • a) Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen bis zur Weiterleitung in andere Bundesländer, auch wenn es sich um eine Weiterleitung durch die Bundespolizei handelt,
  • b) Asylbegehrende, die außerhalb der Büroöffnungszeiten vorsprechen und bis dahin untergebracht werden müssen,
  • c) Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die dem Land Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder Auskunftsnachweis erhalten haben,
  • d) ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, denen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde, längstens jedoch für drei Monate,
  • e) Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die einem anderen Bundesland zugewiesen sind, sich jedoch tatsächlich in Berlin aufhalten,
  • f) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) _[Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04. November 2016 (BGBl. I S. 2460)]_ sind, bis zur Entscheidung des BAMF über diederen ZulassungAntrag desauf FolgeantragesDurchführung eines neuen Asylverfahrens noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
  • g) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, deren Folgeantrag zugelassen wurde und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten,
  • h) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, die ihren Antrag bei einer anderen Außenstelle des BAMF zu stellen haben, für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtungen,
  • i) Asylzweitantragstellerinnen und -antragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71a AsylG sind und sich tatsächlich in Berlin aufhalten.

(2) Das LAF bleibt für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständig, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Ferner bleibt das LAF für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nach § 47 Abs. 1a Asylgesetzes (AsylG) [Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250)] verpflichtet sind, im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben, bis zu ihrer Ausreise zuständig. Bestandsfälle der Sozialämter, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und deren Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden sind, verbleiben in der Zuständigkeit der Sozialämter.

(4) Die Zuständigkeit für die mit einer Asylbewerberin / einem Asylbewerber oder ehemaligen Asylbewerberin / Asylbewerber im Sinne der Absätze 1 bis 3 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, geht nicht auf das LAF über.

(5) Das LAF bleibt für diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zuständig, die sich weiterhin im Asylverfahren befinden, auch wenn die Asylbegehren der übrigenMitglieder bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind und die Zuständigkeit daher auf ein Bezirksamt übergegangen ist. Dies gilt auch, wenn sich ausschließlich minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch im Asylverfahren befinden.

(6) Das LAF ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus zuständig für die Gewährung von Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG im Abschiebungsgewahrsam, soweit diese nicht als vorrangige Leistung aufgrund der für den Gewahrsam geltenden Rechtsvorschriften von dort erbracht werden.

(7) Das LAF ist zuständig für Leistungen im Rahmen der Erstversorgung von Personen, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) _[Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 0412. NovemberJuli 20162018 (BGBl. I S. 24641147)]_ zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden.

(8) Das LAF ist zuständig für Leistungen an Personen, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung.

(9) Das LAF ist zuständig für Leistungen an unbegleitete Minderjährige, denen der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist.

(10) Das LAF ist zuständig für Personen, die als Opfer von Menschenhandelder in entsprechenden§ Strafverfahren25 alsAbs. Zeuginnen4a oderund Zeugen4b aussagenAufenthG sollengenannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 AufenthG bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie ggf.gegebenenfalls für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

Abschnitt III – Örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin

4.ÖrtlicheSachliche Zuständigkeit

(1) Unabhängig von der Wohnform und dem melderechtlichen Eintrag in Berlin gilt der tabellarische Geburtsdatenschlüssel gemäß Nummer 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)]_ einschließlich der Regelungen in Nummer 4 Abs. 4 der selben Ausführungsvorschriften entsprechend.
Abweichend von Satz 1 ist auf Leistungsberechtigte, die im Frauenhaus oder in einer Zufluchtswohnung untergebracht sind, Nummer 6 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den ersten vier Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus der Geburtsdatenschlüssel fortgilt.

(1a) Die Zuständigkeit für leistungsberechtigte Haftentlassene richtet sich nach dem ab 1. Mai 2012 geltenden Geburtsdatenschlüssel nach Absatz 1, wenn vor dem Haftantritt keine Leistungen bezogen wurden oder die Unterbrechung der Leistungsgewährung mindestens einen Monat gedauert hat. Wird die Leistungsgewährung binnen eines Monats wieder aufgenommen, bleibt der vor Haftantritt zuständige Träger weiterhin zuständig.

(2) Für nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im Haushalt lebende Kinder unabhängig von deren Alter oder Familienstand und ggf. im Haushalt wohnende weitere Familienangehörige richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuch­staben des Ältesten von ihnen.

(3) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Haushaltsgemeinschaft nach dem für das SGB II bzw. das SGB XII gelten­den Wohnortprinzip bzw. ggf. der Geburtsdatenregelung, wenn der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 sowohl Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG als auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII angehören, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen tatsächlich bezogen werden.
Ist die/der nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der/des Personensorgeberechtigten oder hilfsweise deren/dessen Geburtsdatum (vgl. Nummer 1.3.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
Die Zugehörigkeit von nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten zur Haushaltsgemeinschaft hat auf die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG keine Auswirkung.

(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und abgebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. Gehören die aufnehmenden Haushaltsangehörigen dem Grunde nach zum Personenkreis nach SGB II oder SGB XII, richtet sich die Zuständigkeit für die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Minderjährigen nach dem Wohnortprinzip.

(5) Stellen einzelne Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die ZuständigkeitZu-ständigkeit des BezirksamtesSozialamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen. Stellt das älteste Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, richtet sich die Zuständigkeit für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nach dem an die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) abgegebenen ältesten Mitglied der Haushaltsgemeinschaft.

(62) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 3 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung zuständig, wenn Personen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne des § 29 a AsylG außerhalb des Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Berlin genommen haben oder nach einer Leistungseinstellung durch das LAF zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen in Anspruch nehmen.

(73) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 8 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung an Personen zuständig, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG dem Land Berlin zugewiesen worden sind. Weiterhin sind die Sozialämter für Personen zuständig, die sich im Besitz einer Bescheinigung der Berliner Ausländerbehörde mit der Nebenbestimmung „ausländerbehördliche Zuständigkeit in Klärung“ befinden.

45. – Örtliche Zuständigkeit

(1) UnabhängigDie vonZuständigkeit derrichtet Wohnformsich undnach dem melderechtlichen Eintrag in Berlin, giltsoweit derdieser tabellarischewohnsitzbegründend Geburtsdatenschlüssel gemäß Nummer 4 Absist. 3Die der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 1Regelungen des GesetzesAbschnitts vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)]_ einschließlich der Regelungen in Nummer 4 Abs. 4 der selben Ausführungsvorschriften entsprechend.
Abweichend von Satz 1 ist auf Leistungsberechtigte, die im Frauenhaus oder in einer Zufluchtswohnung untergebracht sind, Nummer 6II der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII invom der2019 jeweils(ABl. aktuellenS. Fassung) sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den ersten vier Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus der Geburtsdatenschlüssel fortgilt.

(1a2) DieFür die Zuständigkeit für leistungsberechtigte Haftentlassene richtet sich nach dem ab 1. Mai 2012 geltenden Geburtsdatenschlüssel nachist Absatz 1 mit der Maßgabe anwendbar, dass der vor Haftantritt zuständige Träger weiterhin zuständig bleibt, wenn vor dem Haftantritt keine Leistungen bezogen wurden oder die Unterbrechung der Leistungsgewährung mindestens einen Monat gedauert hat. Wird die Leistungsgewährung binnen eines Monats wieder aufgenommen, bleibt der vor Haftantritt zuständige Träger weiterhin zuständigwird.

(23) Für nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlichereheähn¬licher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im HaushaltHaus¬halt lebende Kinder unabhängig von deren Alter oder Familienstand und ggf. im Haushalt wohnende weitere Familienangehörige richtet sich die ZuständigkeitZustän¬digkeit grundsätzlich nach dem wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag des Ältesten von ihnen. Sofern kein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuch­¬staben des Ältesten von ihnen.

(3) AbweichendDies vongilt Absatzauch, 2 richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Haushaltsgemeinschaft nach dem fürwenn das SGBälteste II bzw. das SGB XII gelten­den Wohnortprinzip bzw. ggf. der Geburtsdatenregelung, wennMitglied der Haushaltsgemeinschaft imeinen SinneAsylantrag desgestellt Absatzes 2 sowohl Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG als auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII angehören,hat und zwardaher unabhängigan davon,das obLAF Leistungenabgegeben tatsächlichworden bezogen werden.
Ist die/der nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der/des Personensorgeberechtigten oder hilfsweise deren/dessen Geburtsdatum (vgl. Nummer 1.3.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
Die Zugehörigkeit von nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten zur Haushaltsgemeinschaft hat auf die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG keine Auswirkungist.

(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und abgebendemab-gebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. Gehören die aufnehmendenaufneh-menden Haushaltsangehörigen dem Grunde nach zum Personenkreis nach SGB II oder SGB XII, richtet sich die Zuständigkeit für die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Minderjährigen nach dem Wohnortprinzip.

(5) Stellen einzelne Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die Zuständigkeit des Bezirksamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen. Stellt das älteste Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, richtet sich die Zuständigkeit für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nach dem an die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) abgegebenen ältesten Mitglied der Haushaltsgemeinschaft.

(6) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 3 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung zuständig, wenn Personen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne des § 29 a AsylG außerhalb des Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Berlin genommen haben oder nach einer Leistungseinstellung durch das LAF zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen in Anspruch nehmen.

(7) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 8 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung an Personen zuständig, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG dem Land Berlin zugewiesen worden sind.

Abschnitt IV – Verfahren bei Zuständigkeitszweifeln und -wechseln

56. – Zuständigkeitszweifel

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Sozialamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde.

67. – Aktenabgabe

(1) Für Zuständigkeitswechsel und Aktenabgaben ist Nr. 1312 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden. Die Fälle sind vor der Abgabe ab Fallbeginn durchzurechnen und OPEN entsprechend zu bereinigen.

(2) Abweichende Auffassungen über materiell geprüfte Leistungsansprüche setzen die Zuständigkeitsregelungen dieser Ausführungsvorschriften und die damit einhergehende Verpflichtung zur Übernahme des Falles nicht außer Kraft. In den Fällen, in denen ggf. aufgrund des Wechsels des ausländerrechtlichenaufenthaltsrechtlichen Status die Anwendung des § 1a AsylbLG zu prüfen ist, geschieht dies durch die aktenübernehmende Dienststelle.

Abschnitt V -Schlussbestimmungen

78. – Übergangsregelung

(1) BisAb zum01.07.2019 gilt für alle neu bei den Sozialämtern vorsprechenden Leistungsberechtigten (Neufälle) das Wohnortprinzip, soweit ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag im Sinne des Abschnitts II der AV ZustSoz vorliegt.

(2) Ab 01.01.2020 werden die bereits bei den Sozialämtern im Leistungsbezug stehenden Leistungsberechtigten (Bestandsfälle) auf das Wohnortprinzip umgestellt, soweit ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag im Sinne des Abschnitts II der AV ZustSoz vorliegt. Die Fallabgabe erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu diesen Ausführungsvorschriften.
Am 01.07.2019 nicht mehr bestehende frühere einwohneramtliche Meldungen bleiben bei der Zuordnung der Zuständigkeit außer Acht. Die Geltungsdauer des Aufenthaltsdokuments ist für den Zeitpunkt desder InkrafttretensFallabgabe diesernicht Ausführungsvorschriften begründete Zuständigkeiten bleiben so lange bestehen, bis aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus, des Familienstandes, des Lebensalters oder aufgrund anderer Regelungen dieser Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wirdrelevant.

89. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt von Berlin01.07.2019 in Kraft. Sie treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 0119. OktoberDezember 20142016 (ABl. S. 1914191) treten ammit TagAblauf nachdes der Verkündung dieser Ausführungsvorschriften im Amtsblatt von Berlin30.06.2019 außer Kraft.

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