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Anlage 2 AV Wohnen

Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserberei-tungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.

Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel 20192020 als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und – durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen – auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/Jahr in € Preis pro m²/Monat in € Grenzwert 1-Pers-BG mtl. in € Grenzwert 2-Pers-BG mtl. in € Grenzwert 2-Pers-BG Alleinerziehende mit einem Kind) mtl. in € Grenzwert 3-Pers-BG mtl. in € Grenzwert 4-Pers-BG mtl. in € Grenzwert 5-Pers-BG mtl. in € Grenzwert zusätzl. Person mtl. in €
Heizöl 100-250 18,2010 1,5251 7675,0050 9190,2060 98,8015 121,60 136120,80 155135,0490 154,02 18,2412
251-500 17,4060 1,4547 7273,50 8788,0020 9495,2555 116117,0060 130132,5030 147149,9094 17,4064
501-1000 1617,10 1,43 71,50 85,80 192,95 114,40 128,70,00 84145,0086 9117,00 112,00 126,00 142,80 16,80
> 1000 16,3070 1,3639 6869,0050 81,60 8883,40 10890,8035 122111,4020 138125,7210 141,78 16,3268
Erdgas 100-250 1617,4000 1,3742 6871,5000 8285,20 8992,0530 109113,60 123127,3080 139144,7484 1617,4404
251-500 15,1080 1,2632 6366,00 7579,20 85,80 105,60 81,90 100118,80 113134,40 128,5264 15,1284
501-1000 14,70 1,23 61,50 73,80 79,95 98,40 110,70 125,46 14,76
> 1000 14,00 1,17 58,50 70,20 76,05 93,60 105,30 119,34 14,04
> 1000 13,30 1,11 55,50 66,60 72,15 88,80 99,90 113,22 13,32
Fernwärme 100-250 2122,3060 1,7888 8994,00 106112,80 115122,7020 142150,40 160169,20 181191,5676 2122,3656
251-500 2021,1000 1,6875 8487,50 105,00 100113,8075 109140,2000 134157,4050 151178,2050 17121,36 20,1600
501-1000 19,1070 1,5964 7982,5000 9598,40 103106,3560 127131,20 143147,1060 162167,1828 19,0868
> 1000 18,4080 1,5357 7678,50 9194,8020 99102,4505 122125,4060 137141,7030 156160,0614 18,3684
Wärmepumpe 100-250 2122,1050 1,7688 8894,00 105112,6080 114122,20 150,40 140169,8020 158191,4076 17922,52 21,1256
251-500 2021,2060 1,6880 8490,00 100108,8000 109117,2000 134144,4000 151162,2000 171183,3660 2021,1660
501-1000 1920,80 1,73 86,50 103,80 112,45 138,40 1155,6270 81176,0046 9720,20 105,30 129,60 145,80 165,24 19,4476
> 1000 1820,9030 1,5869 7984,0050 94,80 102,70 126101,40 142109,85 135,20 161152,1610 18172,9638 20,28

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.
Darüber hinaus veröffentlicht die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales regelmäßig die Marktpreise zu festen Brennstoffen und Nachtspeicherheizungen.

2. Dezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder § 27a Absatz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II oder § 35 Absatz 4 SGB XII im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.).
Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Betrages und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 20192020 beträgt bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme 1,5560 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,12913 Euro pro Quadratmeter und Monat, bei einer Wärmepumpe beträgt der Wert 2,0510 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,171175 Euro pro Quadratmeter und Monat.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (siehe oben) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme
1 Person 67,00
2 Personen 8,00
2 Personen (Alleinerziehende mit einem Kind) 89,00
3 Personen 1011,00
4 Personen 12,00
5 Personen 1314,00
Für jede weitere Person 2,00
Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat bei einer Wärmepumpe
1 Person 9,00
2 Personen 1011,00
2 Personen (Alleinerziehende mit einem Kind) 11,00
3 Personen 14,00
4 Personen 1516,00
5 Personen 1718,00
Für jede weitere Person 2,00

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II oder § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.