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Anlage 2 AV Wohnen

Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.
Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel 20172018 als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und – durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen – auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/Jahr in Euro Preis pro m²/Monat in Euro Grenzwert 1-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 2-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 2-Pers-BG (Alleinerziehende mit einem Kind) mtl. in Euro _ Grenzwert 3-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 4-Pers-BG mtl. in Euro Genzwert 5-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert zusätzl. Person mtl. in Euro
Heizöl 100-250 14,40 1,20 60,00 72,00 78,00 96,00 108,00 122,40 14,40
251-500 13,70 1,14 57,00 68,40 74,10 91,20 102,60 116,28 13,68
501-1000 13,20 1,10 55,00 66,00 71,50 88,00 99,00 112,20 13,20
>1000 12,90 1,08 54,00 64,80 70,20 86,40 97,20 110,16 12,96
Erdgas 100-250 18,80 1,57 78,50 94,20 102,05 125,60 141,30 160,14 18,84
251-500 17,70 1,48 74,00 88,80 96,20 118,40 133,20 150,96 17,76
501-1000 16,80 1,40 70,00 84,00 91,00 112,00 126,00 142,80 16,80
>1000 16,20 1,35 67,50 81,00 87,75 108,00 121,50 137,70 16,20
251-500 15,50 1,29 64,50 77,40 83,85 103,20 116,10 131,58 15,48
501-1000 14,90 1,24 62,00 74,40 80,60 99,20 111,60 126,48 14,88
>1000 14,50 1,21 60,50 72,60 78,65 96,80 108,90 123,42 14,52
FernwärmeErdgas 100-250 2217,90 1,49 74,50 189,8840 9496,0085 112,80 122119,20 150134,4010 169151,2098 19117,76 22,5688
251-500 2116,2080 1,7740 8870,5000 10684,2000 11591,0500 141112,6000 159126,3000 1801542,5480 2116,2480
501-1000 2015,90 1,33 66,50 79,80 86,45 106,40 119,70 135,66 15,96
>1000 15,30 1,28 64,00 76,80 83,20 1102,6840 84115,20 130,56 15,36
Fernwärme 100-250 22,00 1001,83 91,50 109,80 109118,95 146,40 164,70 186,66 21,96
251-500 20,80 1,73 86,50 103,80 112,45 138,40 155,70 176,46 20,76
501-1000 19,70 1,64 82,00 98,40 106,60 131,20 134147,4060 151167,2028 17119,36 20,1668
>1000 19,4000 1,6258 8179,00 9794,80 102,70 126,40 142,20 105161,3016 12918,60 145,80 165,24 19,4496

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.

2. Dezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II bzw. § 35 Absatz 4 SGB XII im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.). Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Betrages und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 20172018 beträgt 1,4550 Euro pro qm und Jahr, was 0,1208125 Euro pro qm und Monat entspricht.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (s.o.) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat
1 Person 6,00
2 Personen 78,00
2 Personen (Alleinerziehend mit einem Kind) 8,00
3 Personen 10,00
4 Personen 11,00
5 Personen 1213,00
für jede weitere Person 12,00

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.